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Ein Haus vererben oder schenken?

Sollte man ein Haus lieber vererben oder schenken? | Foto: pixabay/Altmann
  • Sollte man ein Haus lieber vererben oder schenken?
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  • hochgeladen von Kathrin Hehn

Wie und wann möchten Sie Ihr Haus Ihren Nachfahren überlassen? Die Kärntner Rechtsanwälte beraten Sie, um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden.

Was ist vernünftiger? Ein Haus zu vererben oder zuschenken? Gleich vorweg: Bei der Beantwortung gibt es keine Faustregel zu be- achten. „Der Unterschied zwischen vererben und schenken liegt zwar auf der Hand, ist in der Bevölkerung jedoch zu wenig verankert“, schildert Ger- not Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten. Beim Erben muss jemand verstorben sein. Viele Kinder glauben, bereits zu Lebzeiten der Eltern einen Anspruch auf ihren Erbteil zu haben. „Diesen Anspruch haben sie aber nicht“, stellt Murko klar.

Persönliche Prognose

Ehe sich Hauseigentümer darüber Gedanken machen, ob sie ihr Eigenheim vererben oder schenken möchten, ist es ratsam, den Versuch zu unternehmen, die eigene Lebenssituation zu prognostizieren. „Bei der gesteigerten Lebenserwartung heutzutage sollte man sich schon überlegen, wie lange man das Haus noch nutzen wird können. Oder welche Aufwendungen ich für eine Weiternutzung des Hauses noch haben werde, bevor ich überhaupt an eine Weitergabe an die nächste Generation denke“, erklärt Murko. Er kennt sehr viele Beispiele aus der Praxis.

Erstes Beispiel

Eltern übergeben das Haus ihren Kindern und erhalten das Wohnrecht. Je älter wir werden, desto eher ändern sich unsere Ansprüche: Benötige ich Treppenlifte oder eine Betreuung im Haus? Wenn ich mein Badezimmer umbauen möchte, damit ich mich als betagter Mensch mit einer körper- lichen Beeinträchtigung darin baden oder duschen kann, brauche ich die Zustimmung der Kinder. „Ist dafür eine Fremdfinanzierung nötig, sollte ich doch Eigentümer des Hauses sein“, betont Murko.

Zweites Beispiel

Die Kinder ziehen in mein Haus ein. „Zwischen den Generationen kann es erfahrungsgemäß zu Problemen kommen“, gibt Murko zu bedenken. Wenn ich das Haus übergebe, habe ich künftig nur noch Nutzungsrechte in den einzelnen Teilen und ich bin nicht mehr Eigentümer. Es kann zu Streitfragen kommen: Wer nutzt zum Beispiel die Terrasse? Im Übergabevertrag ist ein Wohnrecht im Parterre festgehalten. Zum Parterre gehört aber auch die Terrasse. Die Kinder möchten diese umbauen, ich will das aber nicht. Eine vernünftige Vertragsgestaltung ist zu empfehlen. Eine, die nach vorne denkt, etwaigen Streit vermeidet. Zum Beispiel mit einer Benutzungsregelung: Eine Regelung, die beispielsweise in einem Zwei-Familien-Haus nicht nur das untere und obere Stockwerk umfasst, sondern auch Garten, Salatbeet, Terrasse, Garage oder Stellplätze.

Drittes Beispiel

Eltern übergeben ihr Haus dem Sohn. Der Sohn verstirbt. Dann gibt es entweder eine gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge. Ich habe die Schwiegertochter und die Enkelkinder im Haus, das ich selbst aufgebaut habe. Möchte ich das? Oder möchte ich eine andere rechtliche Gestaltungsform, wo ich die Möglichkeit einräume, dass meine Enkelkinder selbstverständlich hier wohnen können – und meine Schwiegertochter, so lange es funktioniert. Es gibt Fälle, bei denen das Zusammenleben harmonisch und problemlos ist. Es gibt aber auch jene, in denen etwa der Konflikt zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter eskaliert. „Sollte dies der Fall sein, sollte ich lieber am Drücker und Eigentümer der Liegenschaft  sein“, erläutert Murko.

Der Unterschied

Was ist nun tatsächlich besser? Vererben oder schenken? „Ich bin kein Freund davon, die Erbfolge vor- wegzunehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden“, sagt Murko. Er begründet dies mit einem weiteren Beispiel: „Was ist, wenn ich mit achtzig Jahren Geld für eine lebensnotwendige Operation brauche, die in Österreich nicht möglich ist? Weshalb soll ich mein Vermögen, das ich mir selbst geschaffen habe, nicht dafür verwenden können?“ Das ist eben der Unterschied: Bei der Übergabe wird mein tatsächlich in diesem Moment vorhandenes Vermögen übergeben, beim Vererben das, was übrig bleibt. Ein Testament ist jederzeit änderbar, ein Vertrag nur einvernehmlich auflösbar.

Vogelhäuschen

Beratung einholen

Fazit: Ob vererben oder schenken – für die jeweilige Lösung benötigt man den Maßanzug und nicht ein Konzept von der Stange, ohne die persönliche Lebenssituation, ohne die Vermögenssituation zu analysieren. „Es kann in vielen Bereichen vernünftig sein, bereits zu Lebzeiten zu übergeben – ein Ferienwohnhaus oder eine Zweitwohnung. Aber dort, wo das eigene Haus, in dem ich lebe, übergeben wird, sollte man schon Vorsicht walten lassen“, versichert Murko.

Die Kärntner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Sie gerne.

Rechtsanwaltskammer für Kärnten

Theatergasse 4/1
9020 Klagenfurt
Telefon: 0463/512 425
E-Mail: kammer@rechtsanwaelte-kaernten.at

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