Nachbarschaftsstreit
Das Rasenmähen ist ein häufiges Ärgernis
Im Sommer häufen sich die Beschwerden über zuviel Lärm in der Nachbarschaft. Stein des Anstoßes ist oft das Rasenmähen.
BEZIRK KIRCHDORF. Was erlaubt ist und was nicht, steht etwa unter Paragraf 3 des oö. Polizeistrafgesetzes. Dieser regelt ganz grundsätzlich die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es, wer "ungebührlicherweise störenden" Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das gilt nicht nur fürs Rasenmähen oder Heckenschneiden, sondern auch für ein Gartenfest und sonstige Freizeitaktivitäten. Zur Abwehr von störendem Lärm, so heißt es weiter, können Gemeinden zeitliche und örtliche Beschränkungen festlegen. "Grundsätzlich muss jede Gemeinde die Verordnung, sofern es eine gibt, auf deren Homepage kundmachen", heißt es dazu seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf. Sollte es keine eigene Rasenmähverordnung geben, gilt der Paragraf 3 des Polizeistrafgesetzes. Bezirkshauptfrau Elisabeth Leitner ergänzt: "Im Bezirk nutzen manche Gemeinden die Möglichkeit, die Zeiten, in denen das Rasenmähen erlaubt ist, einzuschränken. Viele setzen jedoch auf nachbarschaftliche Rücksichtnahme."
Eigene Verordnung möglich
In Kremsmünster regelt eine Verordnung den Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor (Benzinrasenmäher) sowie Kreissägen, Modellflugkörpern, Modellbooten und sonstigen Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Dieser ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten. Auch in Hinterstoder gilt eine Lärmschutzverordnung. Im verbauten Gemeindegebiet darf man zwischen 1. Mai und 30. September keinen ungebührlichen Lärm erzeugen – mit Rasenmäher, Motorsäge, Kreissäge et cetera, und zwar jeweils Montag bis Samstag vor 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. "Das rücksichtsvolle Miteinander sollte eine Selbstverständlichkeit sein", fügt Hinterstoders Bürgermeister Klaus Aitzetmüller hinzu.
In Roßleithen besteht keine Verordnung. Es wird, so informiert die Gemeinde, auch weiterhin davon abgesehen, eine Verordnung zu erlassen. "Für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis sowie für unsere Urlaubsgäste wird jedoch ersucht, diese Arbeiten von 12 bis 13 Uhr und ab zirka 19.30 Uhr zu unterlassen", heißt es. Was private Feierlichkeiten am Abend im Freien betrifft, bittet die Gemeinde, die Musik ab 22 Uhr auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
In der Gemeinde Klaus gibt es keine gesonderten Vorgaben durch die Gemeinde. "Es gelten die allgemeinen Regeln für Lärm nach der ortsüblichen Verträglichkeit", informiert Amtsleiter Armin Gruber.
Ebenfalls keine explizite Verordnung gibt es in der Bezirkshauptstadt Kirchdorf. „Es hat sich bei uns im Laufe der Zeit fest eingebürgert, dass zum Beispiel Rasenmähen in der Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen eine Lärmbelästigung für viele darstellt und unterlassen werden sollte", sagt Bürgermeisterin Vera Pramberger. "Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn muss eigentlich selbstverständlich sein und funktionieren.“
Im Schnitt 100 Anzeigen pro Jahr
Laut Bezirkspolizeikommandant Franz Seebacher fordert das Thema "Nachbarschaftsstreit" die Polizei in einem nicht unerheblichen Ausmaß: "Durchschnittlich rund hundert Mal im Jahr werden Anzeigen an die Polizei wegen diverser Konflikte im Nachbarschaftsbereich erstattet."
Die Hauptursache für Anzeigen seien naturgemäß Lärmerregungen. Diese entstehen beispielsweise durch zu laute Musik, spielende Kinder, Garten- oder Bauarbeiten, bellende Hunde oder durch Motorengeräusche wie zum Beispiel beim Rasenmähen. In rund 15 Prozent aller Fälle gipfeln Nachbarschaftskonflikte in strafrechtlichen Handlungen wie Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder ähnlichem. "Als Anregung zur Konfliktbewältigung im nachbarschaftlichen Bereich empfiehlt die Polizei, das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Oftmals lassen sich damit noch im Vorfeld Konflikte aus der Welt schaffen. Wie heißt es so schön: 'Durchs Reden kommen die Leut zusammen'", appelliert Seebacher.
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