Klagenfurt
Blinder Mann von Taxler abgewiesen

- Heinz E. Pfeifer, seine Hündin Lynett und Christian Rumpelnig von der Wirtschaftskammer.
- Foto: Foto: WKK/Peter Just
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Taxifahrer verweigerte gesetzeswidrig einem Klagenfurter und seiner Assistenzhündin die Mitnahme. Der Taxler bekam eine Verwaltungsstrafe und Abmahung.
KLAGENFURT. Lynett und Heinz E. Pfeifer vertrauen einander „blind“. Die zehnjährige Assistenzhündin unterstützt ihren Besitzer, der seit seiner Kindheit sehbeeinträchtigt ist, zuverlässig im Alltag. Als der 56-Jährige mit seiner Assistenzhündin in ein Taxi steigen wollte, weigerte sich der Fahrer, den Hund mitzunehmen. Darauf hin erstattete Pfeifer Anzeige. Eine 200 Euro Verwalterungsstrafe für den Taxler war die Folge. Seine Anfrage um Unterstützung seitens der Wirtschaftskammer erwies sich als Griff ins Klo. Er wurde dort abgemahnt. Denn Assistenzhunde wie Lynett sind wichtige Begleiter für Menschen mit (Seh)Behinderung und haben uneingeschränkten Zugang zu öffentlichen Gebäuden, dürfen Geschäftslokale, Krankenhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel betreten und sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit. „Eine solche Verweigerung kann ernste, rechtliche Folgen für den Taxilenker haben, bis hin zum Entzug des Taxilenkerausweises“, erklärt Christian Rumpelnig, Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen.
Eindeutige Regelung
Der Taxifahrer wiederum verteidigte sein Handeln mit gesundheitlichen Bedenken. Er leide an einer starken Hundeallergie. Außerdem argumentierte der Fahrer, dass sein Fahrzeug nicht für Tiere geeignet sei und dass er nicht verpflichtet sei, seine Gesundheit zu gefährden. Auch dem widerspricht die Wirtschaftskammer. "So hart das klingt, aber dann kann er den Beruf nicht ausüben. Die Beförderungspflicht ist eindeutig geregelt", erklärt Spartengeschäftsführer Andreas Michor.
Unabhängigkeit
Für Pfeifer ist es wichtig, dass solche Fälle ernst genommen werden. „Assistenzhunde spielen eine zentrale Rolle für die Mobilität und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderung. Eine Verweigerung ist nicht nur ein Verstoß gegen das Gesetz, sondern auch ein Angriff auf die Würde des Betroffenen.“
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