Saftige Strafen bei Hetze im Netz
Viele Personen äußern ihren Unmut über Flüchtlinge im Netz und riskieren so eine Freiheitsstrafe.
KLAGENFURT. (mv) Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum, das vergessen immer wieder Nutzer wenn sie ihren Unmut über Flüchtlinge im Netz kund tun. Doch die in wenigen Sekunden – in mehr oder weniger gutem Deutsch – getippten Postings können schnell ein Fall für den Staatsanwalt werden und vor dem Richter enden. Im Falle einer Verurteilung drohen, abhängig vom Inhalt des Postings, mehrjährige Haftstrafen.
Haftstrafen drohen
Heuer mussten sich schon zwei Personen wegen des Straftatbestands der Verhetzung vor Gericht verantworten. "Die Verfahren endeten mit bedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafen", sagt Ute Lambauer, Sprecherin des Landesgerichts Klagenfurt. Doch mit der Verurteilung ist die Sache noch nicht ausgestanden, denn eine Freiheitsstrafe über drei Monaten scheint im Führungszeugnis auf. "Die Strafe wird erst nach fünf Jahren aus dem Strafregister gestrichen", erklärt Lambauer. Die zwei Strafprozesse am Landesgericht Klagenfurt sind nur die Spitze des Eisberges. Bei der Staatsanwaltschaft liegen bereits mehrere Anzeigen wegen Verhetzung vor. Ob es zu Anklagen kommt, wird sich erst nach Abschluss der Ermittlungen zeigen.
Verstoß gegen Verbotsgesetz
Kein Pardon kennt Justitia bei Personen, die nationalsozialistisches Gedankengut über soziale Medien verbreiten. "Wer gegen das Verbotsgesetz verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren rechnen", sagt Lambauer. In den vergangenen Jahren gab es am Landesgericht Klagenfurt mehrere Prozesse wegen der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut auf Facebook. Die Geschworenenprozesse endeten teilweise mit unbedingten Freiheitsstrafen. Welche Auswirkungen eine rechtskräftige Verurteilung wegen Wiederbetätigung am Arbeitsmarkt hat, kann sich jeder selbst ausrechnen.
Zur Sache
§ 283 StGB Verhetzung: Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere (...) Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ebenso zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
§3g Verbotsgesetz: Wer sich (...) im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird (...) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. In schweren Fällen bis 20 Jahre.
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