Haftungsfalle Ehrenamt: Sparvereine
Vereinshaftung: Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic über die Haftungsfallen von Sparvereinen.
Bei Sparvereinen denkt man an Geselligkeit und gute Stimmung. Ein Albtraum, wenn plötzlich das gesamte Vereinsvermögen verschwindet, weil dieses vom Kassier hochspekulativ angelegt wurde. Hat der Kassier grob fahrlässig gehandelt, kann er zivilrechtlich und eventuell auch strafrechtlich belangt werden. Außerdem ergibt sich die Frage, ob nun auch andere Mitglieder für die Schulden des Sparvereins haften.
Statuten prüfen!
Rechtsanwalt Mag. Alexander Todor-Kostic erklärt: „Dem Verein gegenüber besteht eine Haftung nur nach Maßgabe der Statuten. Eine Haftung des einzelnen Mitglieds für Vereinsschulden bedarf daher einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung des einzelnen Vereinsmitglieds.“ Ein Schuldbeitritt zu Gutstehenszwecken ist nach herrschender Judikatur formfrei möglich. „Daher ist es ratsam, beim Eintritt in einen Verein die Statuten auf allfällige Haftungsübernahmen zu prüfen“, sagt Todor-Kostic.
Rechtsanwalt informiert
Generell ist es zu empfehlen, sich vorher darüber zu informieren, welche Haftungen mit einem Ehrenamt verbunden sein könnten. Tipp: „Lassen Sie die Statuten Ihres Vereins regelmäßig von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen und informieren Sie sich rechtzeitig über mögliche Haftungsfallen, auch in Verbindung mit dem Vereinsvermögen!“
"Haftungsfalle Ehrenamt"
Die Kärntner Rechtsanwälte stehen für Beratungen und Hilfestellungen zur Verfügung.
Gemeinsam mit der WOCHE startet die Rechtsanwaltskammer eine Aktion: Vereinsfunktionäre können ihre rechtlichen Fragen an Kärntner Rechtsanwälte stellen.
Schicken Sie einfach an die Mail-Adresse: vereinshaftung@woche.at
Kärntner Rechtsanwälte antworten in einer der Ausgaben der WOCHE.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.