Land Niederösterreich gibt der Stadtgemeinde Recht
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigt die Vorgehensweise der Stadtgemeinde Klosterneuburg.
KLOSTERNEUBURG(red). Bebauungsplan 2012: Nach Vorwürfen der Volksanwaltschaft, die Behörde hätte eine Änderung im Bebauungsplan nicht rechtmäßig vorgenommen, rudert diese nun ein Stück zurück.
Eine Änderung im Bebauungsplan für ein Grundstück in der Hölzlgasse sorgte Ende des Vorjahres für Missverständnisse. Nach Darlegung des Sachverhaltes von Seiten der Stadt wurde der Vorwurf, die Änderung auf eine höhere Bauklasse sei in der öffentlichen Auflage und damit für die Bürger nicht ersichtlich gewesen, nun von der Volksanwaltschaft zurückgenommen. Gleichzeitig holte die Stadtgemeinde die Meinung der übergeordneten Behörde ein. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestätigte, dass die Vorgehensweise ordentlich war.
Konkret ging es um den Vorwurf, dass zwischen Auflageverfahren und Beschluss im Gemeinderat eine Änderung erfolgte, die durch eine Stellungnahme von Amtswegen begründet worden war. Dadurch wäre das Anhörungs- und Mitspracherecht der Planungsbetroffenen nicht gewahrt worden, so die Volksanwaltschaft. Aufgrund von Stellungnahmen hat die Gemeinde das Recht, den Entwurf vor der Beschlussfassung abzuändern und den Gegebenheiten anzupassen. Die Volksanwaltschaft bezog sich rein auf Stellungnahmen der Planbetroffenen, das Land bestätigt jedoch: Änderungen im Entwurf können auch durch Stellungnahmen von Amtswegen erfolgen.
Die Stadtgemeinde hält fest: Durch die Änderungen (Verkleinerung des Baufeldes und damit ein- hergehend Erhöhung der Bebauungsdichte) ergibt sich für die straßenseitigen Anrainer keinerlei Veränderung der Situation und damit gegenüber dem Änderungsentwurf kein Nachteil. Der vordere, straßenseitige Teil blieb unverändert und wurde entsprechend dem Auflageentwurf beschlossen. Vielmehr konnte mit dem abgeänderten Beschluss des Gemeinderats verhindert werden, dass gar- tenseitig in der höheren Bauklasse III gebaut werden darf, eine Bebauung ist dort somit nur bis Bauklasse II möglich.
Auszug aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde Klosterneuburg an die Volksanwaltschaft:
Für das Grundstück Nr. 665 ergibt sich durch die vom Gemeinderat beschlossene Abänderung der Bebauungsdichte zum Auflageentwurf 01 /2012 keine für die Planbetroffenen wirksame Änderung, da bereits aus dem Auflageentwurf in Verbindung mit den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg (Beilage ./5, I. Abschnitt, 2. (1)) entnommen werden konn- te, dass eine Bebauung des Grundstücks Nr. 665 entlang der Straßenfluchtlinien im Kreu- zungsbereich Hölzlgasse/Langstögergasse bis zur seitlichen (nordöstlichen) Baufeldabgren- zung möglich ist.
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