Neue Regelungen bei der Grunderwerbsteuer
Betroffen sind viele Besitzer von Häusern, Baugründen, Äckern, Eigentumswohnungen oder Reihenhäusern.
Egal, ob es sich um einen Kauf, eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt, wechselt eine Liegenschaft ihren Eigentümer, fällt Grunderwerbsteuer an. Seit Juni 2014 gelten dafür teilweise neue Vorschriften.
Was ist die Grunderwerbsteuer?
Wie der Name sagt, fällt Grunderwerbsteuer prinzipiell beim Erwerb eines Grundstückes an. Es kann sich dabei um ein bebautes oder unbebautes Grundstück, auch etwa um eine Eigentumswohnung, handeln. Darüber hinaus unterliegt auch der Erwerb von Häusern ohne dazugehörigen Grund, sogenannte Superädifikate – in der Region sind davon hauptsächlich Häuser auf Pachtgründen des Stiftes Klosterneuburg betroffen – der Grunderwerbsteuer.
Der Erwerb kann entweder entgeltlich durch Kauf oder unentgeltlich durch Schenkung stattfinden. Auch eine Erbschaft zählt als unentgeltlicher Erwerb. Ebenso ein Tausch, eine Grundstücksaufteilung im Zuge einer Ehescheidung oder der Erwerb im Zuge einer Zwangsversteigerung löst Grunderwerbsteuer aus.
Die Grunderwerbsteuer beträgt bei Kaufverträgen im allgemeinen 3,5 Prozent der Gegenleistung, beim Kauf durch nahe Angehörige – Ehegatte, eingetragener Partner, Eltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Schwieger- und adoptierte Kinder – nur 2 Prozent. Seit Juni 2014 werden auch Lebensgefährten, sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, begünstigt. Verkauft ein Lebensgefährte an den anderen, zum Beispiel seine Hälfte der Liegenschaft bei Trennung, so fällt ebenfalls nur 2 Prozent Grunderwerbsteuer an.
Auch bei der Schenkung von Liegenschaften oder im Fall deren Vererbung fällt Grunderwerbsteuer an. Bei der Vererbung gibt es keine Gegenleistung, bei Schenkungen kann es Gegenleistungen geben, zum Beispiel ein Wohnungsrecht. Sofern es keine Gegenleistung gibt, wurde bis jetzt die Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet.
Kritik an bisheriger Regelung
Der Verfassungsgerichtshof bemängelte im vorangegangenen Jahr, dass die Grunderwerbsteuer auf verschiedenen Bemessungsgrundlagen basiert. Einerseits auf Grundlage des wirklichen Wertes eine Objektes, wie zum Beispiel beim Kauf, wo der Kaufpreis den wirklichen Wert wiederspiegelt. Andererseits bei Schenkungen und Erbschaften auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes, der zu meist erheblich unter dem wirklichen Wert eines Objektes liegt.
Diese Ungleichbehandlung müsse beseitigt werden. Daher war eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes erforderlich. Der Verfassungsgerichtshof räumte dem Gesetzgeber, also dem Parlament, eine Frist bis 31. Mai 2014 ein, ansonsten würde für jede Schenkung und Erbschaft der wirkliche Wert, der sogenannte Verkehrswert, als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen, was eine enorme Verteuerung zur Folge gehabt hätte. Im letzten Moment wurde das Gesetz entsprechend abgeändert. Die neuen Regelungen gelten seit 1. Juni 2014.
Was ist neu seit 1. Juni?
Die Neuerungen betreffen hauptsächlich den Bereich der Schenkungen und Erbschaften, also die Fälle der unentgeltlichen Weitergabe von Liegenschaften. Der Gesetzgeber meinte, im Sinne des Verfassungsgerichtshofes zu handeln, indem er nunmehr prinzipiell den "gemeinen" Wert, also den Verkehrswert, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzieht.
Beim Erwerb durch nahe Angehörige gilt aber weiterhin der dreifache Einheitswert als Grundlage der Steuerbemessung.
Wenn man nun bedenkt, dass Schenkungen und Erbschaften zumeist unter nahen Angehörigen stattfinden, wird die Ausnahme bereits wieder zum Normalfall. Daher wird von Experten jetzt schon bezweifelt, dass die Neuregelung einer abermaligen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standhält. Es hat sich also in Summe nicht allzu viel verändert.
Allerdings sind einige Detailregelungen interessant, denn für einige Personen, zum Beispiel Geschwister, Neffen oder Nichten, werden Schenkungen und Erbschaften teurer. Für sehr viele Schenkungen innerhalb der engeren Familie kommt es sogar zu einer geringeren Grunderwerbsteuer als bisher.
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