Die Feststellung der Vaterschaft
Es wird wohl jeder Mensch gerne wissen wollen, wer sein Vater ist und wo seine eigenen Wurzeln liegen.
Ebenso wird jede Frau, ob sie mit ihrem Partner verheiratet ist oder nicht, wissen wollen, ob ihr Partner – von den bekannten Kindern abgesehen – noch weitere Nachkommen hat. Jeder von uns hat auch ein moralisches Recht zu erfahren, ob er noch weitere Geschwister, genauer gesagt, Halbgeschwister, hat.
Dennoch gibt es immer wieder genügend Fälle, wo Männer ihren Partnerinnen oder Väter ihren Kindern die Existenz weiterer Kinder verheimlichen. Und dies, obwohl der Makel der Unehelichkeit eines Kindes gesellschaftlich und auch rechtlich schon längst nicht mehr existiert. Nicht erst einmal waren die Erben bei einem Verlassenschaftsverfahren betroffen und erschüttert darüber, dass der Verstorbene eigene Kinder verheimlicht hat.
Juristische Feststellung der Vaterschaft
Vater ist gemäß § 144 ABGB vereinfacht gesagt der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Folgen einer Vaterschaft setzen immer eine juristisch festgestellte Vaterschaft voraus. Die rein biologische Abstammung genügt nicht.
Mutterschaft nicht immer "eindeutig"
Die Mutterschaft war bisher die längste Zeit über unproblematisch, die jüngsten medizinischen Entwicklungen, zum Beispiel einer – in Österreich verbotenen – Eizellenspende, geben aber auch hier Anlass zu Zweifeln.
§ 143 des österreichischen ABGB: "Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat." Man sieht, dass diese banale Feststellung gar nicht so selbstverständlich ist, wie man auf den ersten Blick vermuten könnte.
Der "andere Elternteil"
Bei "eingetragenen Partnerschaften", die übrigens derzeit nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich sind und für die die Regeln über die Ehe sinngemäß anzuwenden sind, gilt Folgendes:
Wenn zwei Frauen zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Partnerschaft verbunden sind und an der das Kind gebärenden Frau eine Samenspende durchgeführt wurde, gilt die andere (eingetragene) Partnerin nicht als "Vater" oder "zweite Mutter", sondern als "anderer Elternteil". Bei eingetragenen Partnerschaften bedeutet dies, dass die Nicht-Mutter, also die andere Partnerin erklärt, der "andere Elternteil" des Kindes zu sein.
Bei einem Vaterschaftsanerkenntnis erklärt der Vater vor Gericht, Standesamt oder Notar, Vater des Kindes zu sein. Die Erklärung heißt dann nicht "Vaterschaftsanerkenntnis", sondern "Anerkenntnis des anderen Elternteils". Mutter und Kind können innerhalb bestimmter Fristen gegen das Anerkenntnis Widerspruch erheben. Dann wird die Abstammung vom Gericht, normalerweise mittels DNA-Test, überprüft und festgestellt.
Die "Zeugungsvermutung"
Es gibt auch eine sogenannte "Zeugungsvermutung": Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, der der Mutter in der Zeit von 180 bis 300 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen in diesem Zeitraum eine Insemination bei der Mutter durchgeführt wurde.
Für Detailfragen zu diesem komplizierten Rechtsbereich ist es jedoch unbedingt angeraten, juristischer Rat einzuholen.
Quelle: Notar Dr. Wolfgang Bäuml
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