Die Stiftung – ein zweischneidiges Schwert
Das österreichische Privatstiftungsgesetz wird nächstes Jahr 20 Jahre alt. Seither haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen teilweise verändert; Stiftungen sollten rechtzeitig auf ihre Effizienz hin überprüft werden. Denn nach dem Ableben des Stifters sind Änderungen am Vertrag schwer bis gar nicht mehr möglich.
Im Jahr 1993 wurde das österreichische Privatstiftungsgesetz erlassen, um den Kapitalabfluss in andere Länder zu vermeiden und Vermögenszufluss aus dem Ausland zu fördern. Die Maßnahme erzielte das gewünschte Ergebnis und ermöglichte es vielen vermögenden Personen, eine vernünftige Nachlassregelung zu schaffen. In manchen Fällen haben Stiftungen aber mehr Probleme als Nutzen gebracht. Werner Braun, Stiftungsexperte bei Moore Stephens City Treuhand: „Erstens sind bestimmte steuerliche Vorteile der Stiftung inzwischen weggefallen; und zweitens wurden in den ersten zehn Jahren des Stiftungsrechts in Österreich Fehler gemacht, aus denen man heute lernen kann. Korrekturen sind möglich, solange der Stifter am Leben ist.“
Steuerliche Änderungen
Steuerlich gesehen ist die Stiftung heute nicht mehr so attraktiv, wie zur Zeit ihrer Einführung: Mittlerweile ist durch die Streichung der Erbschaftssteuer ein Vorteil gegenüber dem Vererben von Vermögen weggefallen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2001 die 12,5%ige Zwischensteuer eingeführt, die im Vorhinein auf bestimmte Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen eingehoben wird. 2011 wurde sie sogar auf 25% verdoppelt. Die Zwischensteuer wird bei Zuwendungen an die Begünstigten, die der 25%-KESt unterliegen, zwar wieder gutgeschrieben; doch es handelt sich aus Sicht der Stiftung um eine Steuervorauszahlung, wo früher eine zinsenfreie Steuerstundung vorhanden war. Die Stiftung bietet nach wie vor steuerliche Vorteile, sollte aber nicht aus rein steuerlichen Motiven gegründet werden.
Aus Fehlern lernen
Stifter müssen sich immer im Klaren sein, dass ihr Vermögen und dessen Verwaltung in fremde Hände übertragen wird, nämlich in die des Stiftungsvorstandes. Als Fehler könnte es sich etwa erweisen, dem Stiftungsvorstand zu viel Macht zu übertragen. Insbesondere nach dem Ableben des Stifters sind Änderungen am Vertrag oder an der Zusammensetzung des Vorstandes nur sehr schwer bis gar nicht mehr möglich. Einfache rechtliche Konstruktionen helfen, diese Probleme zu vermeiden, wie Werner Braun erklärt: “Um der Nachkommenschaft mehr Mitspracherecht einzuräumen, kann man beispielsweise sonstige Rechtsträger als weitere Stifter einsetzen. Dies kann eine GmbH, KG oder andere juristische Person sein.“ Der große Vorteil daran: es können auch nachträglich Änderungen am Vertrag vorgenommen werden, selbst nach dem Ableben des ursprünglichen Stifters; allerdings nur dann, wenn sich die weiteren Stifter (natürliche, juristische Personen oder sonstige teilrechtsfähige Rechtsträger) dieses Recht vertraglich gesichert haben. Eine andere Möglichkeit, Familienmitgliedern Einfluss auf die Stiftung zu sichern, besteht darin, ihnen leitende Funktionen in der betreffenden Gesellschaft zu übertragen.
Zumindest Beirat einsetzen
Will der Stifter seine Nachkommen aus den Entscheidungen der Stiftung ausschließen, sollte er zumindest einen Beirat einrichten. Diesem können bestimmte Rechte übertragen werden, um Machtkonzentration bzw. eine Versteinerung der Stiftung zu vermeiden. „Mehrere Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass es mitunter zu groben Problemen kommt, wenn der Stiftungsvorstand die ganze Macht hat – wenn also weder ein Beirat bestellt noch eine Stiftergesellschaft eingesetzt wird,“ erklärt Sandra Leitner-Hofbauer von Moore Stephens City Treuhand.
Kritische Themen: Unternehmensführung und Nachfolge
Unternehmen und Vermögensgegenstände werden vom Stifter in die Stiftung eingebracht, damit sie in der Zukunft weiterhin Gewinn erwirtschaften und wachsen. Für den Stiftungsvorstand stellt dies keine leichte Aufgabe dar. Die Zeit, die der Führung der Stiftung gewidmet wird, reicht meist nicht aus, um sich intensiv genug mit wichtigen Unternehmens- und Anlagefragen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus ist der Handlungsspielraum des Vorstandes durch Vorgaben der Stiftungsurkunde, das Haftungsrisiko und die oft geringe Vorstandsvergütung begrenzt. Eine erfolgsabhängige Vergütung könnte hier Abhilfe schaffen. Um den Stiftungsvorstand vom alleinigen Entscheidungsrisiko zu entlasten, kann außerdem ein Beirat eingesetzt werden, der über Zustimmungs- und Vetorechte verfügt. Dies kann auch nachträglich geschehen.
Um die genannten Hürden zu vermeiden, empfehlen die Experten, Stiftungen rechtzeitig vor dem Ableben des Stifters auf ihre Wirksamkeit im Sinne der erwünschten Ziele überprüfen zu lassen.
Über Moore Stephens City Treuhand
Moore Stephens ist ein weltweit tätiges Netzwerk von Wirtschaftsprüfern und Beratern. Die Mitgliedsfirmen sind rechtlich eigenständige Partnerunternehmen der Moore Stephens International Limited (MSIL) mit Sitz in London. Die Assoziation besteht aus 301 Partnerkanzleien mit 636 Büros in 100 Ländern.
Die österreichische Partnerkanzlei Moore Stephens City Treuhand geht auf die 1981 von Dkfm. Leopold Wundsam in Wien gegründete City Treuhand zurück. Sie ist seit 1998 Teil des internationalen Netzwerks und verfügt heute über zwei Standorte: Wien und Krems. In den beiden Büros sind rund 75 Mitarbeiter, fünf Steuerberater und zehn Wirtschaftsprüfer tätig.
Unternehmenskontakt:
Moore Stephens City Treuhand GmbH
Mag. Werner Braun
1015 Wien, Kärntner Ring 5-7
E. w.braun@citytreuhand.at
T. 01 531 74-0
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