Lebensretter
Polizisten zogen jungen Mann in Wolfsberg aus der Lavant
Zu Lebensrettern wurden Polizisten am frühen Sonntagmorgen in Wolfsberg. Ein Mann flüchtete zunächst "aus Angst" vor der Polizei, stürzte dann jedoch in die Lavant. Die Exekutivbeamten zögerten keine Sekunde und zogen den Mann aus den reißenden Fluten.
WOLFSBERG. Am frühen Sonntagmorgen gegen vier Uhr nahmen Polizeibeamte der Polizei Wolfsberg im Rahmen des Streifendienstes einen Radfahrer in der Innenstadt von Wolfsberg wahr. Als dieser die Polizisten erblickte, fuhr er mit seinem Rad davon. Kurz verloren sie den Flüchtenden aus den Augen und fanden nur mehr sein Rad am Radweg im Bereich der „Gelben Brücke“. Sofort suchten sie den Nahbereich ab. Kurz darauf nahmen die Beamten den Mann in der Lavant wahr!
Klammerte sich an Ast
Er klammerte sich verzweifelt an einen Ast und befand sich mit seinem gesamten Körper im Wasser. Aufgrund der starken Strömung und der kalten Wassertemperatur konnte er sich selbstständig nicht aus der lebensbedrohlichen Lage befreien. Da der Ast zu brechen drohte, der junge Mann bereits völlig erschöpft war und sich offensichtlich nicht länger halten konnte, war ein rasches Einschreiten der Polizisten nötig. Dazu stieg ein Polizist im Uferbereich ins Wasser und wurde von seiner Streifenpartnerin gesichert. Nur mit Mühe konnte der Beamte den in etwa drei Meter Entfernung im Fluss treibenden Mann erreichen und sichern. Selbst bereits völlig durchnässt, konnte er nur mit äußerster Kraftanstrengung und selbst gegen die starke Strömung ankämpfend, den Mann ans Ufer ziehen und so retten!
"Habe Angst gehabt"
Der völlig durchnässte und unterkühlte Mann wurde von den Polizisten mit einer Isolierdecke bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes gewärmt. Danach wurde er vom Rettungsdienst in das LKH Wolfsberg eingeliefert. Bei dem Geretteten handelt es sich um einen 23-jährigen Wolfsberger. Zu seiner Flucht gab er lediglich an, dass er in dem Moment vor der Polizei Angst gehabt hat. Ein strafbares Verhalten setzte der Mann nicht. Eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder anderer verbotener Substanzen lag ebenso nicht vor.
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