Wiener Prater
Streit um denkmalgeschützen Rutschturm Toboggan

Toboggan-Eigentümer Sammy Konkolits hat das Dach seines Rutschturms um 40 Zentimeter verbreitert. Laut Baupolizei war das aber nicht rechtens - jetzt ist das Verwaltungsgericht am Wort. | Foto: Johannes Gress
  • Toboggan-Eigentümer Sammy Konkolits hat das Dach seines Rutschturms um 40 Zentimeter verbreitert. Laut Baupolizei war das aber nicht rechtens - jetzt ist das Verwaltungsgericht am Wort.
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Baupolizei und Denkmalamt sind sich uneinig: Wurde das Dach des Toboggan zu Recht um  40 Zentimeter verbreitert, oder nicht? Über die Zukunft des traditionsreichen Rutschturms im Prater entscheidet jetzt das Verwaltungsgericht. 

WIEN/LEOPOLDSTADT. Aufregung um die denkmalgeschützte Holzrutschbahn im Prater, den Toboggan: Um seine Turmrutsche zu schützen, hat Eigentümer Sammy Konkolits das Dach um 40 Zentimeter verbreitert. Nach einem entsprechenden Gutachten hat das Bundesdenkmalamt mit 47.000 Euro den Großteil der Bauarbeiten finanziert. 

Während es sich laut Toboggan-Eigentümer um die Wiederherstellung des Originalzustands handelt, ist die Baupolizei (MA 37) anderer Meinung. Deshalb landete die Causa jetzt vor dem Verwaltungsgericht.

Denkmalschutz vs. Bauordnung

Der 25 Meter hohe Rutschturm hat eine bewegte Vergangenheit: 1913 erbaut, brannte der Toboggan im Zweiten Weltkrieg ab und wurde danach neu aufgebaut. Nach dem Abrissbescheid im Jahr 2000, folgte die Sanierung und Wiedereröffnung im Jahr 2007.

Bei der Generalsanierung wurde allerdings das Dach gekürzt. Dieses hat Konkolits jetzt – basierend auf dem Gutachten des Bundesdenkmalamt von 2017 – originalgetreu verbreitern lassen. Damit wolle er seine Turmrutsche vor Regen und Schnee schützen.

Laut Baupolizei fehlen für die neuerlichen Veränderungen entsprechende Pläne. Diese wurde aber erst nach einer Anzeige auf die Sache aufmerksam. Das Fazit der MA37: die Dachverbreiterung müsse weg, notfalls sogar unter Zwang. Denn handle es sich bei  Denkmalschutz und Bauordnung um zwei getrennte Gesetze, wobei eine Baubewilligung nicht aus einer denkmalrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden könne. Das letzte Wort hat aber jetzt der Verwaltungsgericht.

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