NÖGKK informiert: Privat zum Arzt
Wahlarztrechnungen: Wann gibt es eine Kostenerstattung
Rund 400 000 Anträge auf Kostenerstattung von Wahlarztrechnungen langen pro Jahr bei der NÖ Gebietskrankenkasse ein. „Wie viel Geld bekomme ich zurück, wenn ich zum Wahlarzt gehe?“ „Gibt es eine Verjährungsfrist?“ „Was mache ich, wenn ich gleichzeitig eine private Krankenversicherung habe?“. Diese und ähnliche Fragen werden bei der NÖ Gebietskrankenkasse häufig gestellt. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:
Wahlärzte sind freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag. Das heißt, sie können – im Gegensatz zu Vertragsärzten – ihre Honorare frei bestimmen und sind an keine Ökonomieregelungen und Tarife gebunden. Jeder Patient gilt als Privatpatient und muss die Rechnung vorerst selbst bezahlen. Wer sozialversichert ist, kann seine Wahlarztrechnungen innerhalb von 42 Monaten nach der Behandlung zur Rückerstattung einreichen (entweder per Post oder persönlich in der NÖGKK). Ersetzt werden – unabhängig vom tatsächlichen Rechnungsbetrag – 80 Prozent jenes Honorartarifes, den ein vergleichbarer Vertragsarzt für die gleiche Leistung bekommen würde. Die Kostenerstattung kann länger dauern, da die Vertragspartnerabrechnungen quartalsweise erfolgen und diese bei der Berechnung der Rückerstattung herangezogen werden.
Notwendige Unterlagen und Angaben:
• Benötigt wird immer die Originalrechnung (Kopie oder Fax genügt nicht) und ein Zahlungsnachweis (entweder auf der Rechnung vermerkt oder Kopie des Erlagscheines).
• Detaillierte Angaben zur Diagnose und den ärztlichen Leistungen sind wichtig – die Höhe der Kostenerstattung ergibt sich aus den einzelnen Arztleistungen.
• Wenn die Behandlung mit Verordnungs- oder Überweisungsschein durchgeführt wurde – diesen immer mitsenden.
• Manche Untersuchungen erfordern eine vorherige Chefarztbewilligung (z. B. Computer- oder Magnetresonanztomographie) – erkundigen Sie sich bitte immer vorher bei Ihrem behandelnden Arzt oder der Krankenkasse.
• Ebenso wichtig: Versicherungsnummer (bzw. bei mitversicherten Angehörigen deren Versicherungsnummer), Adresse und Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl).
• Wer eine Bestätigung für eine private Zusatzversicherung oder für das Finanzamt benötigt, sollte dies ebenfalls gleich bekannt geben.
Keine Rückerstattung gibt es für Privatrechnungen von Vertragsärzten; für Leistungen, die nicht im Honorartarif für Vertragsärzte enthalten sind (etwa sportärztliche Tests) bzw. wenn im selben Quartal bereits ein Arzt derselben Sparte aufgesucht wurde.
Infos erhalten Sie auch unter 05 08 99 6100.
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