StadtGemeinde Mistelbach fördert wieder Elektrofahrräder und –mopeds
Wie in den vergangenen Jahren fördert die StadtGemeinde Mistelbach auch im Jahr 2015 wieder den Neukauf von Elektrofahrrädern und Elektromopeds. Die Anschaffung der umweltfreundlichen Fahrzeuge wird mit einer Gesamtsumme von 2.000 Euro unterstützt. Bürger, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Großgemeinde Mistelbach haben, erhalten 10% ihres Kaufpreises bis maximal 100 Euro finanzielle Unterstützung seitens der StadtGemeinde Mistelbach zurück. Das Förderformular kann auf der Homepage www.mistelbach.at heruntergeladen oder über das Bürgerservice der StadtGemeinde Mistelbach bezogen und dort auch wieder ausgefüllt abgegeben werden. Gefördert werden Elektrofahrzeuge, deren Kauf nicht länger als ein Monat zurückliegt. Rechnung und Zahlungsbestätigung sind dem Förderansuchen beizulegen. Die Ansuchen werden in der Reihenfolge des Einlangens gereiht. Sobald die Gesamtfördersumme ausgeschöpft ist, werden keine weiteren Auszahlungen durchgeführt.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Förderung in Anspruch nehmen?
o) Der Hauptwohnsitz muss innerhalb der Großgemeinde Mistelbachs sein.
Persönliche Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und Kontonummer)
müssen angegeben sowie ein Meldezettel vorgewiesen werden.
o) Rechnung und Zahlungsbestätigung müssen in Kopie bei der StadtGemeinde
Mistelbach innerhalb von einem Monat nach dem Kauf (Datum der
Rechnungslegung) vorgelegt werden.
o) Gefördert wird der Neuerwerb von Elektrofahrrädern oder Elektromopeds. Die
Fahrzeuge müssen neu gekauft sein (Rechnung bzw. Erstzulassung, keine
Förderung von Gebraucht- oder Vorführfahrzeugen).
o) Als Voraussetzung der Förderwürdigkeit des Elektrofahrrades und
Elektromopeds gilt die Straßentauglichkeit. Diese ist durch den Händler bzw.
die Händlerin zu bestätigen.
o) Sämtliche Ansuchen um Förderung werden in der Reihenfolge des Einlangens
in der Förderstelle der StadtGemeinde Mistelbach gereiht. Ist der Budgettopf
ausgeschöpft, werden keine Auszahlungen mehr durchgeführt und noch
eingehende Ansuchen abgewiesen.
o) Der/Die Förderwerber/in verpflichtet sich, den Vertretern der StadtGemeinde
Mistelbach auf Verlangen den Beweis über den Besitz des Elektrofahrrads
bzw. Elektromopeds zu erbringen.
o) Der/Die Förderungswerber/in nimmt zur Kenntnis, dass ein Rechtsanspruch
auf Gewährung der Förderung nicht gegeben ist. Die Auszahlung erfolgt nach
Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel durch den Bürgermeister. Im Zweifel
entscheidet die Verwaltung der StadtGemeinde Mistelbach.
Allgemeine Hinweise zu Elektrofahrrädern und Elektromopeds:
Als Elektrofahrrad gilt ein einspuriges Fahrrad mit elektrischem Antrieb, der sowohl zur Tretunterstützung als auch alleine verwendet werden kann. Die höchst zulässige Leistung des elektrischen Antriebs beträgt 600 Watt, die Bauartgeschwindigkeit ist auf 25 km/h beschränkt. Bei einer höheren Leistung gilt das Elektrofahrrad als Motorfahrrad und unterliegt den kraftfahrrechtlichen Ausrüstungs- und Lenkbestimmungen (z.B. Zulassungs-, Lenkerberechtigungs- und Helmpflicht). Elektrische Kraftfahrzeuge (Elektromopeds, Elektroroller und Elektromotorräder) müssen typisiert sein.
Nähere Informationen und Auskünfte:
StadtGemeinde Mistelbach
Mag. Mark Schönmann
Presse, PR, Tourismus, Standortmarketing
Hauptplatz 6
2130 Mistelbach
Tel.: 02572/2515-5312
e-Mail: mark.schoenmann@mistelbach.at
Internet: www.mistelbach.at
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.