NÖGKK: Feste haben wieder Saison
NÖ Gebietskrankenkasse rät Vereinen zur Anmeldung von Helfern
Im Sommer finden wieder die besten Feste des Jahres statt. Doch ohne Unterstützung von Vereinsmitgliedern und anderen fleißigen Helfern geht kaum ein Event erfolgreich über die Bühne. Ob Vereins-, Dorf- oder Kellergassenfest – die NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) empfiehlt den veranstaltenden Vereinen sich im Vorfeld über die melderechtlichen Bestimmungen zu erkundigen. Grundsätzlich sind alle Helfer, die gegen Bezahlung arbeiten, bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
Pflichtversicherung für Helfer
Laut Gesetz müssen alle Personen, die bei Festen mithelfen und dafür ein Entgelt erhalten, zur Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden – auch wenn sie Vereinsmitglieder, Familienangehörige oder Freunde sind. Unter Entgelt versteht man jeden Geldbezug sowie Trinkgelder und Sachbezüge. Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden dürfen, zählen nicht dazu. Die Anmeldung hat rechtzeitig vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Als Beitragsgrundlage ist das Entgelt oder der in Geld ausgedrückte Gegenwert heranzuziehen, den der Helfer für seine Arbeitsleistungen bekommt.
Freiwillige unbezahlte Helfer
Für Personen, die keine Entlohnung erhalten und auch nicht verpflichtet sind, tatsächlich Leistungen zu erbringen, entsteht keine Pflichtversicherung. Eine derartige freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit wird jedoch nur bei zeitlich sehr beschränkten Einsätzen als realistisch angenommen.
Tipp der NÖGKK:
Da es nicht nur darauf ankommt, ob die Mitarbeiter beim Fest tatsächlich kein Entgelt erhalten, sondern auch darauf, dass sie keinen Anspruch auf ein solches haben, sollte fixiert werden, dass es sich um eine freiwillige Tätigkeit handelt und keine Verpflichtung zur tatsächlichen Arbeitsleistung besteht. Dies vor allem auch deshalb, da zivilrechtlich eine Tätigkeit im Zweifelsfall als entgeltliche Tätigkeit gewertet wird. Es macht daher Sinn, mit den freiwilligen Helfern im Vorhinein die Unentgeltlichkeit schriftlich zu vereinbaren. Natürlich muss eine derartige Vereinbarung auch den Tatsachen entsprechen.
Nehmen an diesen Festen auch gewerbliche Gastronomiebetriebe teil, ist davon auszugehen, dass bei solchen Unternehmen grundsätzlich keine freiwilligen unentgeltlichen Leistungen von Helfern vorliegen. Es gilt der entsprechende Kollektivvertrag, d. h. die Mitarbeiter sind entsprechend dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn anzumelden.
Keine Anmeldung – kein Versicherungsschutz
Tipp der NÖGKK:
Niemand ist vor Unfällen gefeit. Daher ist es für die Helfer besonders wichtig, angemeldet und damit versichert zu sein. Werden die Helfer für deren Leistungen entschädigt und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, besteht zumindest ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Information über die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bekommen die Veranstalter bei der Serviceline für Dienstgeber der NÖGKK unter der Nummer 050899-7100 sowie im Internet unter www.noedis.at.
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