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Flugreisen: Das kannst du dir bei Ausfällen zurückholen

- Urlaub ist für viele das alljährliche Highlight des Alltagtrotts. Wie du aus einem verspäteten Flug das Beste machen kannst, liest du bei uns.
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Sommerzeit ist auch Urlaubszeit und für viele bedeutet das "Ab in den Flieger und in die Ferne". Doch oftmals kommt es vor, dass es einem schon vor Abflug die Reise kräftig verdorben wird: Verspätungen, Absagen oder Überbuchungen. Was dir dann zusteht, haben wir für dich in Erfahrung gebracht.
NÖ. Immer öfter hört man von überfüllten Flughäfen, überbuchten Fliegern und ewigen Verspätungen. Doch was tun, wenn der Flug gestrichen oder der Platz weg ist, weil der Flug überbucht wurde? Wir haben die Antworten.
Welche Flüge sind gedeckt?
Die EU-Fluggastrechteverordnung deckt alle Flüge – egal ob Individual- oder Pauschalreise – ab, die
- entweder von einem Flughafen auf EU Gebiet abfliegen, unabhängig davon, wo die Fluglinie ihren Sitz hat
- oder von außerhalb kommend in der EU landen, aber nur wenn die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat
- und nur für Reisen, für die noch keine Ersatzleistungen durch die Fluglinie nach den Gesetzen eines Nicht-EU Landes geboten wurden.
Sonderregelung für Großbritannien
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Vorschriften über Fluggastrechte im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, die von einem Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs oder einem anderen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, auch wenn der betreffende Flug vor diesem Datum gebucht worden ist. Die EU-Vorschriften gelten jedoch auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU, die von einem EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sofern nicht bereits nach britischem Recht Ausgleichs- oder Gegenleistungen gewährt wurden.
Informationspflicht der Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, über die Rechte der Fluggäste und über den Grund einer Nichtbeförderung aufzuklären. Außerdem muss sie die Fluggäste über Ausfälle und Verspätungen ab zwei Stunden informieren.
Verspätung/Streichung/Überbuchung/Verweigerung der Beförderung
Ist der Abflug
- bei Flügen bis zu 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
- bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km und drei Stunden oder mehr
- bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um drei Stunden oder mehr
- bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) um vier Stunden oder mehr
- verspätet (aber auch bei Ersatzflügen infolge einer Annullierung bzw. Überbuchung von Flügen), kann die Fluglinie zu Betreuungsleistungen verpflichtet sein:
Ab einer Abflugverspätung ab zwei Stunden muss sie Fluggäste vor Ort mit Snacks und Erfrischungen unentgeltlich verpflegen und bei Bedarf Kontaktaufnahmen ermöglichen. Unter Umständen muss sie Fahrgäste auch in Hotels unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel übernehmen. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen. Im Zweifel sollten für nicht erstattete Kosten Rechnungen und Belege aufbewahrt werden.
Wahl zwischen Erstattung des Flugtickets oder alternativer Beförderung
Im Falle einer Flugannullierung (eine Stornierung durch den Fluggast ist keine Annullierung!) bzw. eines Flugausfalls besteht ein wahlweiser Anspruch auf:
- Erstattung der Kosten des Flugtickets und ggf. kostenlosen Rücktransport an den Ausgangsort oder
- vergleichbare andere Beförderung an den Zielort oder
- Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- Ab einer Verspätung von fünf Stunden besteht ebenfalls Recht auf Erstattung der Kosten des Flugtickets. Macht der Fluggast von diesem Recht Gebrauch, gibt es allerdings keinen Anspruch auf Weiterbeförderung.
Bei Flugannullierungen kommt es vor, dass Luftfahrtunternehmen dem Fluggast keine Wahl zwischen Erstattung der Kosten des Flugtickets und einer alternativen Beförderung lassen, sondern nur die Erstattung des ursprünglichen Flugticketpreises anbieten. In diesem Fall hat der Fluggast Anspruch, die Mehrkosten des neuen Flugtickets unter vergleichbaren Bedingungen erstattet zu bekommen. Wenn sich allerdings ein Flugunternehmen nachweislich um "Unterstützungsleistungen" bemüht und der Fluggast dennoch auf eigene Faust eine anderweitige Beförderung veranlasst, kann das Unternehmen die Erstattung der angefallenen Mehrkosten verweigern.

- Wir haben Tipps, wie du mit einem verspäteten, abgesagten oder überbuchten Flug umgehen solltest und an wen du dich im Fall der Fälle wenden kannst.
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Ausgleichszahlungen
Zusätzlich besteht bei Nichtbeförderung/Streichung von Flügen/Ankunftsverspätungen von über drei Stunden unter Umständen Anspruch auf finanzielle Entschädigung ("Ausgleichszahlung"). Diese beträgt je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro:
- Bis 1.500 km: 250 Euro Entschädigung
- 1.500 km bis 3.500 km: 400 Euro Entschädigung
- Über 3.500 km: 600 Euro Entschädigung
Bei verspäteten Flügen von über 3.500 km kann eine Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden, wenn die neue Ankunftszeit nicht mehr als vier Stunden hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt. Bietet die Fluglinie im Falle einer Flugannullierung einen Alternativflug an, können die Ausgleichszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen ebenso um die Hälfte gekürzt werden.
Im Fall der Nichtbeförderung können Fluggäste freiwillig auf die Buchung verzichten und mit dem Flugunternehmen eine entsprechende Gegenleistung vereinbaren (beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Bonusmeilen), die in der Regel höher ist als eine "Ausgleichszahlung". Achtung: Vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung sind zu spätes Einfinden beim Check-In oder am Gate, fehlende Reisedokumente, diagnostizierte ansteckende Erkrankungen, Gefährdung der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit.
Ausnahmen
Keine finanzielle Entschädigung gibt es jedenfalls,
- wenn ein Flug wegen "außergewöhnlicher Umstände" gestrichen werden muss bzw. verspätet erfolgt (z.B. Unwetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiko, in vielen Fällen bei Streik) oder
- die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor dem Abflugdatum über die Streichung informiert werden oder
- das Flugunternehmen einen alternativen Flug für die Strecke in einem ähnlichen Zeitraum angeboten hat und sich dabei an gewisse Rahmenzeiten hält (erfolgt die Benachrichtigung zwischen 14 und 7 Tage vorher: Abflug max. 2 Stunden früher und Ankunft max. 4 Stunden später, erfolgt die Benachrichtigung weniger als 7 Tage vorher: Abflug max. 1 Stunde früher und Ankunft max. 2 Stunden später)
Bei der Streichung eines Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände gibt es also keine finanzielle Entschädigung, aber wahlweise:
- Erstattung des Tickets
Alternativer Flug zum Zielort zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt - Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt nach Wahl und nach Verfügbarkeit
- Antragstellung auf Erstattung/Entschädigung
Das EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte muss bei der Fluggesellschaft eingebracht werden. Eine Kopie davon sollte unbedingt aufbewahrt werden.
Kommt keine Antwort von der Fluggesellschaft oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden. Diese ist für Beschwerden von Passagieren von Fluglinien mit Hauptniederlassung in Österreich und solchen, die in Österreich starten und landen, zuständig. Sie kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
(Quelle: oesterreich.gv.at)


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