Volontariat, Ferialjob und Praktikum
ÖGK klärt Versicherungsfragen bei Sommerjobs

Auch bei einem Sommerjob ist müssen versicherungstechnische Fragen geklärt sein. | Foto: Kzenon (YAYMicro)/panthermedia
  • Auch bei einem Sommerjob ist müssen versicherungstechnische Fragen geklärt sein.
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In wenigen Wochen werden wieder tausende Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten die Ferienzeit nutzen, um ihr Bankkonto aufzubessern, in einen Wunschberuf hineinzuschnuppern oder ein notwendiges Pflichtpraktikum zu absolvieren – Versicherungsfragen geraten dabei oft in den Hintergrund. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) klärt auf.

OÖ. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Beschäftigung um eine Ferialarbeit, ein Praktikum oder ein Volontariat handelt. Daraus ergeben sich dann die jeweiligen Verpflichtungen und Ansprüche. 

Ferialarbeitende

Liegt das monatliche Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (2022: 485,85 Euro) sind Ferialarbeitende kranken-, unfall- und pensionsversichert sowie arbeitslosenversichert. Bleiben die Einkünfte unter dem genannten Wert, sind Ferialarbeitende nur gegen Arbeitsunfälle versichert. Die vorhandene Krankenversicherung – zum Beispiel eine Mitversicherung bei einem Elternteil – bleibt dabei aufrecht. Um die Anmeldung bei der Sozialversicherung kümmert sich die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

Praktikantinnen und Praktikanten

In einigen Ausbildungseinrichtungen wird zwingend ein Praktikum vorgeschrieben. Diese so genannten „echten“ Praktikantinnen und Praktikanten haben keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Bezahlung, Urlaub etc.. Sie unterliegen für die Dauer ihres Praktikums automatisch der Schüler- beziehungsweise Studentenunfallversicherung. Bezahlen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber den Praktikantinnen und Praktikanten ein freiwilliges Taschengeld, gelten diese als Dienstnehmerinnen beziehungsweise Dienstnehmer. Sie müssen dann bei der ÖGK zur Sozialversicherung angemeldet werden. Auch in diesem Fall gilt die Geringfügigkeitsgrenze, wie bei der Ferialarbeit.

Achtung: Praktikantinnen und Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe gelten immer als Dienstnehmerinnen beziehungsweise Dienstnehmer.

Volontärinnen und Volontäre

Im Gegensatz zum Praktikum ist das Volontariat freiwillig. Für Volontäre besteht nur die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) an- und abzumelden. Für die Krankenversicherung gilt dasselbe wie für Ferialjobs und Praktika. Erhält die Volontärin bzw. der Volontär Taschengeld ist sie bzw. er als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden.

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