Ein Gewinn für beide Elternteile!
Freiwilliges Pensionsplitting?
Im Jahr 2019 war das Thema Pensionsplitting Gesprächsthema der Politiker und Medien. Nach der letzten Nationalratswahl, vor allem Anfang 2020 ist dieses Thema wieder wie vom Erdboden verschwunden. Ganz verschwunden? Mitnichten, nach wie vor ist das freiwillige Pensionsplitting erlaubt - und es kann für eine Familie viele Vorteile haben.
Die Kinder machen es möglich!
Es gibt viele Varianten, wie Eltern die Erziehung ihrer Kinder regeln. In vielen Konstellationen kümmert sich ein Elternteil mehr um Erziehung, Haushalt und Familienaktivitäten. Dieser Elternteil steckt meistens in Sachen Arbeit zurück. Da über Jahre sich die Einzahlungen auf das Pensionskonto reduzieren, führt dies zu einer geringeren Alterspension. Die Pensionslücke für den Elternteil, der zu Hause bleibt, erhöht sich.
Das sogenannte "Pensionssplitting" kann diesen Effekt mildern, es ist ein nicht ganz so bekannte Möglichkeit unseres Pensionssystems, die für Eltern sehr interessant sein kann.
Was ist Pensionssplitting?
In den Worten der Pensionsversicherungsanstalt wird es als "Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung" bezeichnet. Das Pensionssplitting ist primär für Eltern interessant, bei denen sich ein Elternteil verstärkt der Kindererziehung widmet und der andere Elternteil um das Familieneinkommen kümmert. Der besser verdienende Partner kann seine Pensionskontogutschrift mit dem schlechter verdienenden Partner bis zum siebenten Geburtstag des Kindes teilen.
Was bringt es für die (Ehe-)Partner?
Einfach gesagt, die Pension des erziehenden Elternteils erhöht sich, die Pension des übertragenden Elternteil verringert sich. Um wieviel hängt von der individuellen Situation ab. Zwischen den Partnern können die finanziellen Auswirkungen des gewählten Erziehungssystems auf die Pension gemindert dadurch werden. Das Pensionssplitting ist freiwillig, aber unwiderruflich, selbst bei einer Scheidung bleiben die Übertragungen bestehen.
Wie wird es gemacht?
Es ist ein Antrag bei der Pensionsversicherung bis zum zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes zu stellen. Dieser besteht aus zwei Seiten und ein bis zwei Fragebögen. Diese Dokumente sind zusammen mit der Geburtsurkunde an die Pensionsversicherung zu senden. Bei der Übertragung kann man entweder einen fixen Betrag pro Jahr übertragen oder einen Prozentsatz seiner Pensionskontogutschrift. Die Elternteile müssen nicht verheiratet sein und das Pensionssplitting ist auch bei Adoptiv- und Pflegekindern zulässig.
Meine Frau und ich haben es probiert und nach kurzer Bearbeitungszeit wurde das Pensionssplitting von der Pensionsversicherung bewilligt. Als wir beide die Kontofeststellung in Händen hatten, war ein gutes Gefühl!
Weitere Information
Weitere Infos und Formulare gibt es auf folgenden Webseiten:
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