Über Rechte und Pflichten
Jugend feiert: Was es zu wissen gibt
Unsere Jugend: Kontrolle ist wichtig! Die Hormone haben das Ruder übernommen, Teenager und Eltern haben es oft nicht leicht in der Pubertät. Die Kinder starten ins Partyleben und werden Selbstständig, allerdings gibt es einiges zu beachten.
PIELACHTAL. Jugendliche sind oft der Meinung, schon alle Entscheidungen selbst treffen zu können, es kommt zum Streit, wenn die Sprösslinge sich nichts sagen lassen. Schlimmer wird es dann, wenn die Eltern es laufen lassen und die Jugendlichen komplett entgleiten.
Streetwork Pielachtal
"Eltern haben die Pflicht, eine sorgfältige Erziehung zu gewährleisten, dazu gehört auch den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen", weiß Bernhard Zima, Streetworker. Streetwork Pielachtal ist ein Leader-Projekt, es hat im Jahr 2020 in den Gemeinden Ober-Grafendorf, Hofstetten-Grünau, Rabenstein, Kirchberg und Weinburg gestartet. "Bei uns gibt es gesunde Angebote für alle jungen Menschen von zwölf bis 23, wir sind gesundheitszertifiziert und ‚in gold‘ ausgezeichnet“, sagt Barbara Riedler. (Beitrag dazu unten).
"Bei uns ist es ungefährlich: Ganz egal ob junge Menschen ihre Zukunft mit uns designen, in die Kletterhalle fahren oder nur Playstation spielen wollen. Bei Menschen, die ich als Elternteil nicht kenne, ist das Risiko entsprechend unberechenbar",
warnt Riedler.
"Bei uns am Land wachsen die Kinder noch sehr behütet auf, sie bleiben in der Gegend und alle haben ein Auge darauf. Ich kenne die Freunde und auch die Eltern. "
Heinz Enne, Polizist und Vater (Sohn 15)
So sieht es das Gesetz
Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass junge Menschen das Jugendschutzgesetz einhalten. Zudem müssen sie alles von ihnen fern halten, was dem Kind Schaden könnte oder für es noch verboten ist.
"Wichtig ist, dass wenn es zu Problemen kommt, die Eltern eine Beratungsstelle aufsuchen und die Hilfe dann auch annehmen",
erklärt Bezirkshauptmann Josef Kronister.
Ausgehzeiten: Für Niederösterreich gilt Folgendes:
Das NÖ Jugendgesetz gibt bestimmte Zeitspannen vor, innerhalb derer sich junge Menschen an allgemein zugänglichen Orten aufhalten dürfen (z.B. in Lokalen, bei Konzerten, auf öffentlichen Plätzen, usw.). Wenn der Jugendliche unter 14 Jahre alt ist, darf er bis 23:00 Uhr unterwegs sein. Zwischen 14 und 16 Jahren darf der Teenager schon bis 01:00 Uhr nachts ausbleiben. Ab dem 16. Geburtstag schreibt das NÖ Jugendgesetzt keine Ausgehzeiten mehr vor. Die Eltern entscheiden aber bis zum 18. Geburtstag, denn sie haben das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das heißt, letztlich legen sie fest, wie lange der Jugendliche abends weggehen darfst - auch wenn das kürzer ist als die zulässigen Ausgehzeiten im Gesetz
(nicht aber länger, sonst würden sie gegen das Gesetz verstoßen!).
"Wenn Eltern sich gar nicht darum annehmen wollen,
geht mögliche Gefährdung des Kindeswohls hier einher mit Nichterfüllung elterlicher Pflichten."
Bernhard Zima, MBA Geschäftsführender Obmann JLW.
Alkohol
Junge Menschen unter 16 Jahren dürfen Alkohol (in welcher Form auch immer, also z.B. auch Mischgetränke wie Longdrinks oder Cocktails) weder trinken noch kaufen oder sonst irgendwie besitzen.
Unter 18 Jahren ist außerdem gebrannter Alkohol (wie z.B. Wodka, Schnaps, Rum usw.) verboten - auch in Form von Mischgetränken
Alkohol, Tabak und Shishas und Co.
Bis zum 18. Geburtstag sind Zigaretten, Shishas, E-Shishas, E-Zigaretten, Vaporizer und ähnliches sowie die dafür erhältlichen Tabakersatzstoffe, sogenannte „Liquids“, Melasse-Mischungen verboten.
Polizei Beispiel: Was wäre wenn....
Die BezirksBlätter haben bei der Polizei nachgefragt: Was wäre wenn ein 15 Jähriges Mädchen aus dem Pielachtal in Wien um 3 Uhr früh alkoholisiert von der Polizei kontrolliert wird? Wie geht es für alle weiter?
Antwort von Bezirkspolizeikommandant St. Pölten- Land Philipp Harold :
"Da die Regelungen bezüglich Ausgehzeiten in Wien ident sind mit jenen in Niederösterreich, begeht die das 15-Jährige Mädchen eine Verwaltungsübertretung. Des Weiteren ist das erwerben, besitzen und konsumieren von alkoholischen Getränken Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten. Auch hier wird eine Verwaltungsübertretung begangen welche mit einer Anzeige an die Sicherheitsbehörde geahndet werden kann."
"Als Strafe kann die Behörde eine Teilnahme an einem Beratungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim Jugendwohlfahrtsträger anordnen. Des Weiteren kann die Erbringung von sozialen Leistungen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden angeordnet werden. Eine Geldstrafe bis zu 200€ kann von der Sicherheitsbehörde ebenso verhängt werden."
Eltern
"Erwachsene welche die Aufsichtspflicht über unmündige oder minderjährige Personen inne haben, sind dazu verpflichtet die Bestimmungen bezüglich des Jugendschutz einzuhalten. Verletzen diese die Bestimmungen können nach der Anzeige an die Sicherheitsbehörden eine Geldstrafe bis zu 700€ verhängt werden."
Lokalbetreiber
"Von Unternehmen beziehungsweise in Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen werden mit Geldstrafen bis zu 15 000€ geahndet beziehungsweise mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen."
Was wenn der 15 Jährigen etwas passiert?
"Vernachlässigung der Aufsichtspflicht: Wenn die aufgrund eines Gesetztes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt wird und es dadurch zu einer Verwahrlosung dieser Person kommt, wird eine gerichtlich strafbare Handlung begangen welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden kann. Eine gröbliche Vernachlässigung wäre etwa die Duldung von Alkohol und Suchtgiftmissbrauch. Sollte es zu einer Schädigung oder Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung der minderjährigen Person kommen, ist auch eine Anzeige nach § 92 StGB denkbar. Hier kann es zu Strafen bis zu 10 Jahren für die Fürsorgepflichtigen kommen.
"Sie sehen anhand der Ausführungen, dass es sehr wohl eine Reihe an gesetzlichen Bestimmungen gibt welche im Zusammenhang mit Jugendschutz zur Anwendung kommen können. Dieser Bestimmungen sollten sich die Erziehungsberechtigten bewusst sein."
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