Bezirk Ried: Ruhestörung durch Rasenmähen

Durch eine ortspolizeiliche Verordnung könnten Gemeinden die Zeiten, wann der Rasen gemäht werden darf, selbst regeln. | Foto: Kzenon/Fotolia
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BEZIRK (kw). Endlich Feierabend. Ein stressiger Arbeitstag ist vorbei. Jetzt mit einem Glas Wein und einem guten Buch die letzten Sonnenstrahlen auf der Terrasse genießen. Doch plötzlich ein lautes Geräusch. Der Nachbar hat den Rasenmäher angeworfen. Abends um 19 Uhr. Darf er das?
Die BezirksRundschau Ried hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen etwas näher angsehen, um eben diese Frage zu beantworten.

Lärmschutzverordnung

„Grundsätzlich kann jede Gemeinde zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung von Garten- oder sonstigen Arbeitsgeräten sowie von Modellfahrzeugen und Tonwiedergabegeräten festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist im § 4 des oberösterreichischen Polizeistrafgesetz geregelt“, weiß Heidemarie Schachinger, Sicherheitsreferentin der Bezirkshauptmannschaft Ried.
Erst durch diese Verordnungen oder Erlässe kann die Polizei aktiv werden und neben Anzeigen auch Organstrafmandate einheben.

Konkret wurde aber nur in zwei Rieder Gemeinde davon Gebrauch gemacht. Am 8. Juli 1999 wurde in der Gemeinderatssitzung eine Lärmschutzverordnung beschlossen. Es habe bereits einige Beschwerden wegen Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen gegeben, heißt es im Sitzungsprotokoll. So ist Rasenmähen in Mühlheim samstags ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Auch innerhalb der Stadtgemeinde Ried ist das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen zur Gänze untersagt. Außerdem muss werktags die Ruhezeit von 20.30 bis 6.30 Uhr und samstags von 12 bis 14 Uhr sowie 19.30 bis 9 Uhr eingehalten werden.

Die restlichen 34 Rieder Gemeinden verzichten auf eine Verordnung. Darunter St. Martin, die Gemeinde hat sich gegen eine Verordnung ausgesprochen. Amtsleiter, Joachim Langmaier, erklärt warum: „Jeder jammert über überbordende Bürokratie und will für seine speziellen Wünsche dann doch eine verwaltungsbehördliche Regelung. Sagt einem nicht der normale Hausverstand, was man zu gewissen Zeiten eher bleiben lassen soll.“
Auch Schachinger empfiehlt: "Generell ist die gegenseitige Rücksichtnahme in der Nachbarschaft und insbesondere in Siedlungsgebieten sehr wichtig, um Konflikte vorzubeugen."

Gesetzliche Regelungen

Auch wenn die meisten Gemeinden auf eine individuelle Verordnung verzichten, darf nicht zu jeder Tages- und Nachzeit Rasen gemäht werden. Hat sich eine Gemeinde gegen eine Lärmschutzverordnung ausgesprochen, so gelten die allgemeinen oberösterreichweit gültigen Regelungen.
"Das Rasenmähen oder Hantieren mit lauten Geräten ist üblicherweise wochentags ab 20 Uhr, an Samstagen ab 17 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags zu unterlassen. Auch bei anderen Aktivitäten im Garten ist zumindest die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr zu beachten. Zu diesen Zeiten besteht nach sozialüblichen Standards ein erhöhtes Ruhebedürfnis", informiert Heidemarie Schachinger.

Kommentar: "Wenn der Nachbar wieder nervt"

Als Goldene Regel bezeichnet man einen weit verbreiteten Grundsatz: „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst.“ Schon seit Jahren predigen viele Eltern ihren Kindern diesen Satz. Egal ob im Beruf oder im privaten Leben: Für ein gutes Zusammenleben ist es wichtig, aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich an gewisse Regeln zu halten. Dasselbe gilt auch unter Nachbarn. Wohnen in einer Siedlung funktioniert nicht immer reibungslos. Dafür braucht es sowohl Respekt als auch Toleranz. Werden dennoch Grenzen überschritten – wie beispielsweise beim Rasenmähen zur Mittagszeit, lautem Musikhören bis spät in die Nacht oder ständigem Hundegebell – dann sollte das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Wer auf ruhige Art erklärt, was stört, stößt mit Sicherheit auf Verständnis. Und auch wenn es in den meisten Rieder Gemeinden keine Verordnung gibt, sollte zu Ruhezeiten jeglicher Lärm aus Rücksicht vermieden werden. In diesem Sinne: Auf eine gute Nachbarschaft!

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