Verliebt, verlobt, verheiratet – geschieden?

Schon vorab sollten sich Braut und Bräutigam über die Vorgehensweise im Scheidungsfall beraten. | Foto: Kotomiti/panthermedia
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BEZIRK. Frisch verliebt, dann verlobt und schließlich auch verheiratet: Ist das Glück perfekt, will man sich nicht unbedingt mit Themen wie Scheidung oder Tod des Ehepartners beschäftigen. Doch um Ärger vorzubeugen, sollten sich Braut und Bräutigam schon im Vorhinein über den "Worst Case" Gedanken machen. Was passiert beispielsweise, wenn ein Partner stirbt? "Wenn keine Kinder vorhanden sind, beträgt der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten zwei Drittel des Nachlasses, der Rest geht an die Eltern des Verstorbenen", erklärt Notar Hans Peter Raab aus Ried. Sind Kinder vorhanden, erben diese zwei Drittel und der Ehepartner ein Drittel. Individuelle Vereinbarungen können mit einem wechselseitigen Testament im Vorhinein getroffen werden.

Mein ist dein und umgekehrt?

Grundsätzlich ändert sich durch eine Heirat am Vermögensstand der Eheleute nichts. Jeder bleibt Eigentümer seines bisherigen, aber auch seines künftigen Vermögens, welches er alleine erwirbt. Aus Angst um das eingebrachte Vermögen scheuen sich jedoch viele Paar davor, eine Ehe einzugehen. "Bisher war die Rechtslage so, dass Ehepartner für den Fall einer Scheidung nur über eheliche Ersparnisse Vorausvereinbarungen treffen konnten. Zu diesen zählen beispielsweise Sparguthaben, Bargeld oder Immobilien als Wertanlage", weiß Notar Raab. Seit 1. Jänner 2010 haben die Ehepartner jedoch mehr Regelungsvarianten als früher.

Im Voraus Vereinbarung treffen

Schon im Vorhinein kann für den Scheidungsfall eine verbindliche Vereinbarung über das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung getroffen werden. So kann eine solche schon vorab aus der Aufteilungsmasse ausgenommen werden. "Diese sogenannte 'Opting-Out-Vereinbarung' wird vor allem von einem Ehepartner genutzt, der das aus seinem Familienbesitz stammende Vermögen schützen möchte", erklärt der Experte. Andererseits kann mit der "Opting-In-Vereinbarung" ein Haus oder eine Wohnung in die Aufteilung einbezogen werden, die eigentlich davon ausgenommen wäre. "Eine solche Vereinbarung ist dann sinnvoll, wenn ein Ehepartner, der die Ehewohnung alleine besitzt, den anderen absichern möchte – etwa weil dieser zur Schuldenrückzahlung beiträgt, aber kein Eigentumsrecht besitzt. Zudem können natürlich auch Vorwegvereinbarungen über sonstige eheliche Ersparnisse getroffen werden", erklärt Notar Raab.

Schon vorab sollten sich Braut und Bräutigam über die Vorgehensweise im Scheidungsfall beraten. | Foto: Kotomiti/panthermedia
Hans Peter Raab, öffentlicher Notar in Ried im Innkreis, weiß, worauf man bei einer Eheschließung achten sollte. | Foto: Innpuls
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