Tierschutzgesetz geändert: Mindestalter von Tieren als Zusatzkriterium

Die Novelle des Tierschutzgesetzes wurde aufgehoben. | Foto: Foto: panthermedia/eriklam
  • Die Novelle des Tierschutzgesetzes wurde aufgehoben.
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BEZIRK (anh). Im Frühjahr 2017 waren etliche Bürger in Aufruhr. Grund dafür war eine Novelle des Tierschutzgesetzes, die den privaten Tierverkauf via Internet, also mit Inseraten, verbieten wollte (die BezirksRundschau berichtete: Gesetz will private Tierinserate stoppen). Die Novelle war damals im Nationalrat bereits beschlossen worden, erlassen sollte sie noch im selben Jahr werden. 
Mit Endes des Jahres kam aber alles anders: Die Novelle wurde aufgehoben, sodass seit 11. November nun auch Privatpersonen wieder Tiere im Bedarfsfall – ab einer bestimmten Altersgrenze – öffentlich inserieren dürfen. 

Das Gesetz im Überblick: 

Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:
•  (1) im Rahmen einer genehmigten Haltung oder
• (2) durch Züchter, die diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht aufgrund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
•  (3) im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24 Absatz 1 Z 1 genannten Tieren oder
• (4) die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
•  Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. 

Die Illegalität stoppen

Das Mindestalter von Tieren ist also nur bei Verkäufen nach Ziffer 4 relevant. "Diese Ausnahme betrifft Fälle, in denen Personen eine Tierhaltung nicht mehr möglich ist, insbesondere ältere oder kranke Personen oder Personen in Haft, und dient auch der Entlastung von Tierheimen", gibt Valentin Pühringer, Sicherheitsbeauftragter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Auskunft. Die Vermittlung von einzelnen Tieren würde an ein Mindestalter der zu vermittelnden Tiere geknüpft, um den – vor allem im Internet stattfindenden – illegalen Tierhandel effektiv zu unterbinden. "Weiters wurde als Nachweis, dass Hunde bereits vor gewünschter Weitergabe in Österreich gehalten wurden, ein diesbezüglicher zeitlicher Nachweis durch einen Auszug aus der Heimtierdatenbank eingeführt. Damit soll der illegale Handel verhindert werden", so Pühringer weiter. 

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