Salzburger Modell der direkte Demokratie bringt überraschend viele Rechte für Bürger
Mitbestimmungsrechte orientieren sich an den Rechten eines Gemeinderatsmitgliedes und betreffen daher auch Gesellschaften mit Beteiligung der Stadt.
Das "Salzburger Modell" der direkten Demokratie bringt den Bürgern überraschend viele Rechte – zu viele, wie Salzburgs Bgm. Heinz Schaden (SPÖ) findet. Ein besonders strittiger Punkt wurde nun von der Ausschussitzung in das Plenum des Landtags am 17. Dezember vertagt. Es geht darum, dass die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger – anders als bisher angenommen – auch ausgelagerte Gesellschaften betrifft. Schaden geht das zu weit, für ihn ist das "aus rechtlichen Überlegungen undenkbar." Aufsichtsräte und Eigentümervertreter müssten sich laut Handeslrecht streng am Wohl des Unternehmens orientieren, Verstöße dagegen würden im Strafrecht geahndet.
Anders sehen das die GRÜNEN und die Bürgerliste: "Selbstverständlich sind den Bürgerinnen und Bürgern gleiche Rechte wie Mitgliedern des Gemeinderates einzuräumen. Die derzeit diskutierte Regierungsvorlage sieht genau das vor. Daran sollte nicht mehr gerüttelt werden“, so Bürgerlisten-Klubobmann Helmut Hüttinger.
"Wo öffentliches Geld drinnen ist, sollte die Öffentlichkeit auch mitbestimmen dürfen", meinte auch NEOS-Klubobmann Christoph Starzer. Und für die Bürgerinitative "Mehr Demokratie" steht fest: "Es gibt keinen einzigen rechtlichen Grund, das vom Gemeinderat beschlossene Modell aufzuschnüren." Denn widerspräche ein Bürgerbegehren oder ein Volksentscheid rechtlich dem von Bgm. Schaden zitierten Handeslrecht, so wäre der Bürgermeister sogar verpflichtet dazu, ihn zurückzuziehen.
Die neue, für alle Beteiligten überraschende Erkenntis von Landeslegist Paul Sieberer und Magistratsdirektor Martin Floss nahm der Verwaltungs- und Verfassungsausschuss des Landtages – denn dort muss die Änderung des Stadtrechts beschlossen werden – nun zum Anlass, der Stadt Salzburg Gelegenheit zu geben, dem Landtag eine Klarstellung in Form eines neuen Gemeinderatsbeschlusses zu übermitteln.
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