Gesetze und Richtlinien
Grillen im Garten, Rasenmähen, Feiern – wann ist's erlaubt, wann nicht?

Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nachbarn sind die häufige Gründe, weshalb Gemeindebürger im Bezirk Schärding in den Sommermonaten die Polizei rufen. | Foto: Corepics/panthermedia
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  • Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nachbarn sind die häufige Gründe, weshalb Gemeindebürger im Bezirk Schärding in den Sommermonaten die Polizei rufen.
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BEZIRK (bich). Lärmbelästigungen durch Rasenmähen und Heckenschneiden, laute und rauchige Grillpartys mit Freunden oder andere störende Gartenarbeiten sorgen immer wieder für Streit zwischen Nachbarn. Gar nicht so selten, endet die Kabbelei mit einem Anruf bei der Polizei. "Bezirksweit gehen bei uns, speziell in den Sommermonaten, immer wieder Anrufe von Anrainern ein", weiß Bezirkspolizeikommandant Matthias Osterkorn. Meist seien es nur "harmlose" Beschwerden – speziell wegen übergebührlicher Lärmerregung und Geruchsbelästigung. "In diesem Zusammenhang sind natürlich auch größere Zeltfeste und Freiluftveranstaltungen immer wieder Thema", meint Osterkorn. Verwaltungsrechtliche Sanktionen kämen dabei eher selten vor, geschehen aber auch. 

Verordnung regelt Rasenmäher-Zeit

Aber was ist nun im eigenen Garten erlaubt und wann dürfen laute Gartenarbeiten vorgenommen werden? "Grillen im eigenen Garten ist grundsätzlich erlaubt", informiert der Bezirkspolizeichef. Wann der Rasen gemäht werden darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. In manchen Orten gibt's eigene Verordnungen durch einen Beschluss im Gemeinderat. Wie in Schärding und Münzkirchen. Diese werden in den Gemeinderäten beschlossen und setzen klare Richtlinien, wann das Rasenmähen oder andere geräuschvolle Tätigkeiten erlaubt sind. So dürfen die Münzkirchner und Schärdinger Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr ihre Grünflächen schneiden. Vor- und nachher sowie an Sonn- und Feiertagen ist's verboten und Übertretungen können polizeilich geahndet werden.

Auf Gemeinde über Regelungen erkundigen

In andere Gemeinden wie Kopfing, Raab oder Taufkirchen gibt es keine rechtlichen Regelungen, sondern bloße Empfehlungen – ohne rechtliche Wirkung. Es wird ersucht, Ruhezeiten einzuhalten. In Taufkirchen etwa von 20 bis 7 Uhr früh und an Sonn- und Feiertagen. In Raab ist schon ab Samstag Mittag Schluss mit lästigem Rasenmäherlärm.
Doch auch in Gemeinden, die keine Regelung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit der Rasen gemäht werden. Landesgesetze wie die oö. Gemeindeverordnung oder das oö. Polizeistrafgesetz enthalten Bestimmungen, die etwa das Verursachen von störendem Lärm verbieten. 
"Grundsätzlich kann man festhalten, dass Rasenmähen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unter Einhaltung der Mittagsruhe erlaubt ist, ausgenommen Sonn- und Feiertage", erklärt Osterkorn. Wer wissen will, wie die entsprechenden Regelungen in seiner Wohngemeinde aussehen, am besten einfach am Gemeindeamt erkundigen.  

Polizei als letzte Instanz

"Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann bestraft werden – egal zu welcher Urzeit", klärt Osterkorn auf. Muss die Polizei tatsächlich ausrücken, versuchen die Uniformierten in erster Linie an die Vernunft des Verursachers zu appellieren. Damit es aber erst gar nicht zu einem Polizeieinsatz kommt, am besten das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, rät der Bezirkspolizeikommandant – und dabei eine tragbare Lösung für alle Beteiligten anstreben. "Ein Gespräch auf Augenhöhe kann meist viele Dinge im Vorfeld ausräumen", ist Osterkorn überzeugt.
Um Konflikte überhaupt zu vermeiden, einfach die Normen des Umgangs miteinander beachten, meint Osterkorn und bei Outdoorfeiern den Nachbar rechtzeitig informieren, denn: "Das Rufen der Polizei sollte nur der allerletzte Ausweg sein."

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Foto: Oliver Hoffmann - stock.adobe.com
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