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Steuertipp
Telearbeit als Grenzgänger – ab 1. Juli 2023 ändert sich was

Christina Moser von der Steuerkanzlei Weinzinger und Partner.  | Foto: Weinzinger
  • Christina Moser von der Steuerkanzlei Weinzinger und Partner.
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Steuerberaterin Christina Moser verweist auf die Änderung der Sozialversicherungspflicht bei Grenzgängern, die viel im Homeoffice arbeiten: 

"Bis 30.06.2023 gelten, zur Vermeidung der Zuständigkeitsänderungen in der Sozialversicherung, die Covid-Sonderregelungen. Ab 01.07.2023 kann es jedoch zur Änderung des zuständigen Staates hinsichtlich der Sozialversicherung kommen, wenn ein wesentlicher Teil (also etwa 25 Prozent der Arbeitszeit und/oder des Einkommens) der beruflichen Tätigkeit im Home-Office erledigt wird. Zwischen Deutschland und Österreich wurde hinsichtlich der fortbestehenden Telearbeit eine bilaterale Ausnahmevereinbarung geschlossen, welche 40 Prozent Home-Office-Tätigkeit zulässt, ohne dass sich die Zuständigkeit in den Wohnsitzstaat des Dienstnehmers verlagert. Ein Beispiel: Herr Mustermann arbeitet in einem Unternehmen in Österreich. Es wird vereinbart, dass er von seiner 5-Tage-Woche 2 Tage Telearbeit von seinem Wohnsitz in Deutschland aus leisten kann. Das Unternehmen und Herr Mustermann möchten, dass weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Telearbeit beträgt 40% der Gesamttätigkeit. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer können beim DVSV einen Antrag auf Basis der oben genannten Ausnahmevereinbarung stellen, sodass Herr Mustermann weiterhin in Österreich sozialversichert bleibt. Diese Vereinbarung gilt für höchstens 2 Jahre und kann verlängert werden."

MMag Christina Moser
c.moser@kanzlei-weinzinger.at
Te.: +43 - 7712 - 2100

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Passauerstr. 40, Schärding

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