Ist freie Meinungsäußerung keine Ablenkung?

BEZIRK (fh). Sie sind ihnen mit Sicherheit schon aufgefallen - die Plakatwände der politischen Parteien entlang von vielbefahrenen Verkehrswegen. Ja, es ist Wahlzeit und am 15. Oktober wird ein neuer Nationalrat gewählt. Plakatkampagnen sind ein beliebtes Mittel der politischen Parteien, um auf sich aufmerksam zu machen. Riesige Plakatwände mit Slogans und Bildern werden aufgestellt, doch warum dürfen gerade die Parteien entlang von z.B. Bundesstraßen wie der B 171 in Schwaz oder der B 169 Zillertalbundesstraße Werbeplakate aufstellen? Die Gesetzgebung ist hier jedenfalls strikt und lässt wenig Spielraum, denn im Gesetz heißt es: "Außerhalb des Ortsgebietes und dieser ortsgebietsähnlichen Bereiche sind die Kriterien nach der StVO so streng, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und nach der Behördenpraxis – aus Gründen der Verkehrssicherheit – Außenwerbung praktisch unmöglich ist. Zu beachten ist, dass nach der StVO jede „Werbemaßnahme“ (= also jedes einzelne Plakat) von der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. BH) entsprechend der StVO genehmigt werden muss. Die Genehmigungspraxis zeigt, dass der Vollzug in den einzelnen Bezirkshauptmannschaften und Bundesländern österreichweit nicht einheitlich erfolgt." Soweit die gesetzliche Grundlage für das Anbringen von Plakatwerbung entlang von Bundesstraßen. Es ist kaum zu bestreiten, dass die Plakatwände Verkehrsteilnehmer durchaus vom Geschehen auf der Straße ablenken können, doch es geht hier, laut Auskunft der Abteilung Verkehrsrecht des Landes Tirol, um die freie Meinungsäußerung und da hört sich der Spaß bekanntlich auf.

Freie Meinungsäußerung

Dr. Bernhard Knapp, Abteilungschef für Verkehrsrecht beim Land Tirol erklärt: "In der höchstgerichtlichen Judikatur wird in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit von einer unterschiedlichen Gewichtung dieses Grundrechts bei Wahlwerbung, politischer Werbung und sonstiger Werbung ausgegangen. Die Abwägung ist insofern anders zu beurteilen, als bei Werbung die Eingriffsmöglichkeiten weiter sind bzw. bei Wahlwerbung ein strengerer Maßstab an den einzelnen Eingriff zu setzen ist. In verfassungskonformer Interpretation wird eine Bewilligungspflicht auf straßenpolizeilicher Grundlage für Wahlwerbung (nicht für politische Werbung allein) nur dann zu bejahen sein, wenn damit keine ungebührliche Verzögerung verbunden ist, wovon im Regelfall aber auszugehen sein wird. Dies bedeutet, dass wahlwerbende Maßnahmen im Rahmen der kommenden Wahlen (Nationalratswahl, Landtagswahl) keiner Bewilligungspflicht nach § 82 und § 84 StVO 1960 unterliegen." Zu Wahlkampfzeiten müssen Parteien entlang von Bundesstraßen also keine Genehmigung einholen um ihre politischen Botschaften zu verbreiten. Eine Tatsache, die im Zusammenhang mit einer kürzlich geführten Diskussion über Sponsoringplakate/-transparenze an Fußballplätzen seltsam anmutet. Die strenge Gesetzgebung hätte hier ebenfalls gegriffen, doch die Vernunft siegte und eine Ausnahmeregelung trat in Kraft, sodass die Fußballvereine ihre Sponsoren nicht verloren.

Sicherheit geht vor

Wenn durch die Aufstellung von Plakatwänden u. dgl. die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird (freie Sicht über den Verlauf der Straße ist nicht mehr gegeben oder Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehr können nicht mehr rechtzeitig wahrgenommen werden etc.), so ist die Behörde jedoch verpflichtet, diese Sichtbehinderung beseitigen zu lassen.
Politische Werbung an Laternenmasten ist erlaubt und auch von Seiten der Behörde nicht genehmigungspflichtig. Diskussion: facebook.com/bezirksblattschwaz

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