Mehrmaliges verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien in Ramsau im Zillertal

- Durch die Rauchentwicklung wurden mehrere Passanten auf den Brand aufmerksam
- Foto: Freiwillige Feuerwehr Ramsau
- hochgeladen von Patrick Taxacher / Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit im BFV Schwaz
Die Freiwillige Feuerwehr Ramsau im Zillertal wurde in den vergangen Tagen mehrmals zu kleineren Bränden im Freien zur Zillerpromenade beordert. Auf der Höhe des Firmengeländes der Firma AL-KO Kober GmbH in Ramsau wurden mehrmals biogene sowie nicht biogene Materialien verbannt.
Am Mittwoch den 31. August kam es um ca. 21.00 Uhr zum ersten Einsatz. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte war ein kleiner Brand in der Nähe des Radweges festzustellen. Der Verursacher, der sich in unmittelbarer Nähe befand, berichtete den Feuerwehrmännern, dass es sich „lediglich“ um Müllverbrennung handelt. Erste Gespräche mit dem Verursacher wurden geführt. Der ältere Herr wurde dabei deutlich darauf hingewiesen, dass er derartige Aktionen unterlassen solle. Nach Begutachtung des kleinen Brandes rückte die Feuerwehr wieder ins Gerätehaus ein.
Am gleichem Abend wurden die Einsatzkräfte um 22.30 Uhr wiederholt zur selben Stellte beordert. Wie bereits wenige Stunden zuvor wurden biogene sowie nicht biogene Materialien verbrannt. Die Feuerwehr Ramsau löschte den Brand und es wurde erneut mit dem Herrn ein Gespräch geführt.
Am Freitag dem 2. September kam es wiederholt zu einer Alarmierung der Ramsauer Feuerwehr. Grund für den Einsatz war abermals ein unerlaubtes Feuer am gleichen Ort. Wie bereits am Mittwoch war der ältere Herr der Auslöser für das Feuer.
Laut Angaben der Polizeiinspektion Zell wurde gegen den Mann Anzeige erstattet.
Seitens der Feuerwehr möchten wir darauf hinweisen, dass derartige Feuer gegen das Gesetz verstoßen und zu Großbränden führen können. Wir verweisen auf folgende Gesetze:
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
§ 4 / Abs. 1 – Allgemeine Verbote
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann.
Bundesluftreinhaltegesetz
§ 3 / Abs. 1 – Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen von nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
Öffentlichkeitsarbeit Abschnitt Zell
Taxacher Patrick


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