Vom Verfassungsgerichtshof
Teile des Bebauungsplans von Spittal/Drau aufgehoben

Den Fall ausgelöst haben Anrainer eines Grundstückes, nachdem dessen Eigentümerin eine Baubewilligung erhalten hatte. | Foto: stock.adobe.com/Francesco Scatena (Symbolfoto)
  • Den Fall ausgelöst haben Anrainer eines Grundstückes, nachdem dessen Eigentümerin eine Baubewilligung erhalten hatte.
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Der VfGH hat im April 2023 eine Reihe von Entscheidungen insbesondere zum Bau- und Raumordnungsrecht sowie zum Fremden- und Asylrecht getroffen, die nun den Verfahrensparteien zugestellt worden sind.

SPITTAL/DRAU. Als gesetzwidrig aufgehoben hat der Verfassungsgerichtshof Teile des "Textlichen Bebauungsplans" 2018 von Spittal/Drau. Ein genereller Bebauungsplan hat, so der Verfassungsgerichtshof, nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021) eine eindeutige Regelung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke zu enthalten. Dies war im Anlassfall nicht gegeben.

Licht, Luft und Sonne

Die Ausnützung eines Grundstücks kann durch die Baumasse- oder die Geschoßflächenzahl ausgedrückt werden: Letztere gibt das Verhältnis zwischen der Fläche eines Baugrundstückes und der Geschoßfläche des dortigen Bauwerks an. Ein Baugrundstück darf nur so weit bebaut werden, dass für die Aufenthaltsräume im Gebäude ausreichend Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.

Keine konkrete Geschoßflächenzahl

Zwar legt der "Textliche Bebauungsplan" für das Stadtkerngebiet von Spittal an der Drau grundsätzlich eine konkrete Geschoßflächenzahl fest. Zusätzlich ist jedoch vorgesehen, dass die "bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes […] im Bereich des Stadtkerngebietes auf den Mittelwert der bereits bestehenden baulichen Ausnutzung der im Einflussbereich liegenden Grundstücke angeglichen werden" kann. Aus dieser Bestimmung geht damit aber keine konkrete Geschoßflächenzahl hervor, weswegen sie gegen das K-ROG 2021 verstößt.

Baubewilligung ausschlaggebend

Den Fall ausgelöst haben Anrainer eines Grundstückes, nachdem dessen Eigentümerin eine Baubewilligung erhalten hatte. Die Anrainer brachten beim Kärntner Landesverwaltungsgericht, das sich dann an den Verfassungsgerichtshof wandte, vor, dass die bewilligte Geschoßfläche zu groß sei und das Baugrundstück daher auf unzulässige Weise ausgenützt werde.

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