Allergenkennzeichnung auch in der Direktvermarktung
Die Verpflichtung, beinhaltete Allergene in Produkten zu kennzeichnen, macht auch vor der Tür des Bio-Ladens und Bauernmarktes nicht Halt.
SPITTAL (pgfr). Die Bestimmungen der Lebensmittelinformations-Verordnung gelten ab 13. Dezember 2014. Demnach sind Allergene, das sind Stoffe, die eine Allergie oder Unverträglichkeiten auslösen können, zu kennzeichnen.
In der Direktvermarktung von Lebensmitteln, das könnte der Ab-Hof-Verkauf oder der Verkauf im Bauernladen oder am Bauernmarkt sein, kann die Allergeninformation schriftlich oder mündlich erfolgen. Auch bei offen angebotenen Waren besteht die Pflicht der Information über beinhaltete Allergene.
Glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Fische, Eier, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schaltenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid, Lupinen, Weichtiere und die jeweils daraus gewonnen Erzeugnisse.
"Bei Mono-Produkten, wie beispielsweise Frisch-Fisch, ist die Sache klar. Eine Zutatenliste bei sogenannten Verarbeitsprodukten ist sowieso zu machen, das ist nicht neu. Neu ist, dass Allergene in der Zutatenliste hervorzuheben sind, eventuell fettgedruckt. Das ist ein Vorteil für den Konsumenten auf der einen Seite und eine Sicherstellung für den Produzenten auf der anderen", berichtet Stefan Kopeinig von der Bio Austria.
Bei offenen Produkten, die oft lose in Körben angeboten werden, ist ein Schild oder ein Aushang anzubringen. Die Möglichkeit der mündliche Information im Zuge des Verkaufsgesprächs besteht ebenfalls. Wichtig ist, dass der Konsument ohne Aufforderung informiert wird.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Leitlinie in Form einer Broschüre für "offene Waren" aufgelegt, in der die Beschreibung zur Handhabung leicht verständlich erklärt wird.
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