St. Pölten
Präventivmaßnahmen gegen Geflügelpest
Derzeit kommt es in Europa zu vermehrtem Auftreten der Geflügelpest („Vogelgrippe“) bei Wildvögeln, aber auch im Haus – und Nutzgeflügelbestand. Die Geflügelpest stellt für den Menschen jedoch keine Gefahr dar und wird auch nicht über Lebensmittel übertragen.
ST. PÖLTEN (pa). In Österreich ist bislang noch kein Fall bekannt – dennoch wurden umfangreiche Präventionsmaßnahmen getroffen, da das Risiko eines Ausbruchs in Österreich als hoch bewertet wurde. Auch für die Stadt St. Pölten gilt ein erhöhtes Geflügelpest-Risiko, daher müssen Geflügel und andere gehaltene Vögel sicher verwahrt werden.
Amtstierärztin ersucht um Einhaltung der Bestimmungen
„Seit Oktober 2020 kommt es in vielen europäischen Staaten zu Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln und bei Haus- und Nutzgeflügel. Es ist davon auszugehen, dass sich in den nächsten Wochen viele Wildvogelarten auf den Weg Richtung Süden machen, wodurch das Risiko für Einträge der Seuche in den Durchzugsgebieten und Überwinterungsgewässern zunimmt. Die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen sollen ein Einschleppen der Geflügelpest in unsere Haus- und Nutzgeflügelbestände verhindern. Wir bitten daher die Bevölkerung um die strikte Einhaltung der Bestimmungen auch im Bereich der „Hobbyhaltung“ von Geflügel. Ein Ausbruch der Seuche im Nutztierbestand würde mitunter großen wirtschaftlichen Schaden und Tierleid verursachen“, so Mag. Astrid Haas-Haberleitner, Amtstierärztin von der städtischen Veterinärverwaltung.
Wichtig: Tot aufgefundene Wild- und Wasservögel sind dem Veterinäramt der Stadt St. Pölten (02742/333-2581) zu melden.
Geflügel vom Hammerpark und Stadtwald bereits in Ställen
Die im Besitz der Stadt St. Pölten befindlichen Gänse und Hühner wurden zum bestmöglichsten Schutz bereits in Ställen untergebracht. „Schweren Herzens, da wir ja wissen, dass das Einsperren den Tieren Stress macht. Wir haben sie langsam mit Futter angelockt, um sie möglichst stressfrei an ihren neuen Platz zu gewöhnen“, so der Leiter der Stadtgärtnerei Robert Wotapek, dem das Wohl seiner Schützlinge am Herzen liegt.
Sicherheitsmaßnahmen bereits in Kraft
Seit 7. Dezember 2020 gelten daher in den Risikogebieten (festgelegt in der novellierten Geflügelpest-Verordnung - BGBl 2007/309 i.d.g.F.) geänderte Bestimmungen.
Die Stadt St. Pölten befindet sich in einem Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko, daher gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Geflügelpest-Verordnung:
Pflichten der Geflügelhalter:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Ausnahmen:
- Haltungen bei denen sichergestellt ist, dass bei gemischten Haltungen ein direkter und indirekter Kontakt zwischen Enten und Gänse und anderem Geflügel ausgeschlossen ist und
- das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder unter einem Unterstand um das Zufliegen von Wildvögeln zu verhindern. Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sein.
Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
In allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Rückgang der Legeleistung um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage, das Abfallen der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 %, und eine Sterblichkeit höher als 3 % in einer Woche umgehend der Behörde zu melden.
Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln: Tiermärkte, Tierschauen und sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen und können in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko untersagt werden.
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