Landesverwaltungsgericht: "Errichtung eines Mastschweinestalls in Engerwitzdorf zulässig"

Isabella (l.) und Hubert Schinagl betreiben die Landwirtschaft mit Ab-Hof-Verkauf in Engerwitzdorf-Klendorf.
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  • hochgeladen von Gernot Fohler

ENGERWITZDORF. Bürgermeister Herbert Fürst hatte die Errichtung eines Schweinestalles für 240 Mastschweine in der Ortschaft Klendorf samt einer Wirtschaftshalle und Güllegrube unter Erteilung von Auflagen bewilligt. Dagegen brachten mehrere Eigentümer benachbarter Grundstücke Berufung beim Gemeinderat der Marktgemeinde Engerwitzdorf ein, der diese nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens abwies.

Beschwerde der Nachbarn

Gegen die Entscheidung des Gemeinderates erhoben die Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, machten darin mit umfangreicher Begründung inhaltliche Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und beantragten die Versagung der Baubewilligung.

Landesverwaltungsgerichtshof wies ab

"Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen, unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik, Meteorologie, Agrar und Humanmedizin sowie nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, in denen sämtliche Verfahrensparteien die Gelegenheit hatten, die Gutachten der Sachverständigen kritisch zu erörtern, Gegengutachten zu erstatten und ihren Standpunkt umfassend darzustellen, zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war."

Einwendungen waren unzulässig oder unbegründet

Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung hob das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung das "beschränkte Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren hervor".

Daher:
Einwendungen betreffend Wertminderung ihrer Liegenschaften, die potentielle Gesundheitsgefährdung von Pferden oder eine mittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen im Rahmen eines Reitsportbetriebes auf ihren Liegenschaften oder eine
Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens erhoben haben, waren vom Landesverwaltungsgerichtshof als unzulässig zu qualifizieren.
Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen aus Grüden des Immissionsschutzes erwiesen sich hingegen als grundsätzlich zulässig. Auf Basis des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen zur Frage der Geruchsimmissionen waren die Einwendungen im Ergebnis jedoch als unbegründet zu beurteilen. Auch die Einwendungen wegen Lärmimmissionen waren – soweit sie im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch zu berücksichtigen waren – auf Grundlage der schlüssigen gutachterlichen Feststellungen im Ergebnis nicht begründet.

Lesen Sie hier den ursprünglichen Bericht:
Anrainer fürchten geplanten Schweinestall (Jahr 2015)

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