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ÖFFENTLICHER NOTAR DR. CHRISTOPH BEER IN 1190 Wien
Tipps rund um das Testament

Worauf man beim Errichten des Testaments achten sollte, erklärt der öffentliche Notar Dr. Beer. | Foto: Beer
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  • Worauf man beim Errichten des Testaments achten sollte, erklärt der öffentliche Notar Dr. Beer.
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Bei selbst aufgesetzten Testamenten kommt es immer wieder zu fehlerhaften Formulierungen, die Unklarheiten und Missverständnisse bei Hinterbliebenen auslösen können. Notar Dr. Christoph Beer verrät im Interview Tipps und Tricks rund um das Thema Testament.

Herr Dr. Beer, weshalb verfasst man ein Testament?

Christoph Beer: Ein Testament soll man errichten, wenn man die gesetzliche Erbfolge abändern möchte: Wenn man z.B. 2 Kinder und einen Ehegatten hat und möchte, dass alle drei gleich viel bekommen, muss man kein Testament machen. Wenn man aber möchte, dass der Ehegatte mehr bekommt als die Kinder, muss man ein Testament machen. Falls die Gefahr besteht, dass mehrere Erben über die Nutzung des Nachlasses streiten, kann man dies mit klaren Teilungsanordnungen in einem Testament weitgehend vermeiden.

Jedenfalls sollte ein Testament man errichten, wenn der Lebensgefährte oder ein Stiefkind erben soll, weil gesetzliche Erben nur Blutsverwandte oder Ehegatten sein können. Wenn man in einer „Patch Work“-Familie lebt oder wenn man keine Kinder hat, sollte man ebenfalls prüfen lassen, ob ein Testament sinnvoll ist.

Wer sind denn die gesetzlichen Erben?

Damit sind die Blutsverwandten in einer bestimmten Reihenfolge gemeint, wobei in erster Linie die Kinder zu zwei Drittel erbberechtigt sind. Neben Kindern ist der Ehegatte zu einem Drittel gesetzlicher Erbe.

Worauf Sollte man beim Errichten eines Testaments in jedem Fall achten?

Man kann das Testament eigenhändig schreiben und am Ende des Textes unterschreiben. Bitte immer auch ein Datum draufschreiben. Das ist das eigenhändige Testament. Dann gibt es auch das fremdhändige Testament mit 3 Zeugen. Die genauen Formvorschriften dafür sind aber sehr kompliziert.

Das gängigste Problem bei selbst geschriebenen Testamenten ist, dass nur Vermächtnisse vermacht werden, anstatt Erben einzusetzen. Man sollte also jedenfalls einen Erben einsetzen und auch einen Ersatzerben bestimmen, falls der Erbe vor oder mit dem Erblasser stirbt.

Ich empfehle daher, das Testament von einem Notar errichten zu lassen und es auch dort zu hinterlegen. Dann passt der Inhalt, es ist sicher verwahrt, es kann nicht verloren gehen und es kann auch niemand verschwinden lassen. Die Hinterlegung des Testamentes wird im zentralen Testamentsregister registriert. Damit ist garantiert, dass das Testament im Todesfall gefunden wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vermächtnisnehmer und einem Erben?

Der Vermächtnisnehmer bekommt eine bestimmte Sache. Beispielsweise das Auto, einen bestimmten Geldbetrag oder die Wohnung. Der Erbe wiederum bekommt einen gewissen Anteil, zum Beispiel die Hälfte, ein Drittel, etc. der Verlassenschaft. Der Erbe bekommt aber nicht nur die Vermögenswerte (Aktiva), sondern muss auch die Schulden (Passiva) tragen.

Und welches Problem genau resultiert aus der bloßen Vergabe von Vermächtnissen?

Es bleibt unklar, was mit dem Rest des Vermögens passiert. Oftmals wird das Auto oder die Wohnung vermacht. Doch was passiert mit dem Schmuck oder dem Pensionskonto? Unklar bleibt auch, wer die Passiven (zum Beispiel die Begräbniskosten) bezahlen muss.

Wer ist aller pflichtteilsberechtigt? Kann man den Pflichtteil entziehen?

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte. Den Pflichtteil kann man nur dann entziehen, wenn Enterbungsgründe vorliegen. Dann muss der Erbe aber sehr grobe Schandtaten begangen haben, was selten vorkommt. Bei sehr langer Kontaktlosigkeit (über 20 Jahre) ist eine Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und gesetzlichem Erbe?

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Der Pflichtteil des Ehegatten ist daher 1/6, der Pflichtteil der Kinder beträgt 1/3. Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch und kein Sachanspruch gegen den Erben. Das heißt, wenn sich im Nachlass z.B. eine Liegenschaft befindet und ich setze meine Frau zur Alleinerbin ein, so wird sie Alleineigentümerin der Liegenschaft und muss den Kindern 1/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft bezahlen.

Ab welchem Alter sollte man ein Testament errichten?

Meiner Meinung nach ist die Errichtung eines Testamentes keine Frage des Alters. Es geht einzig darum, ob die gesetzliche Erbfolge geändert werden soll oder nicht. Dies hängt primär von den Vermögens- und Familienverhältnissen ab.

Kann ich ein Testament, das ich einmal errichtet habe, wieder rückgängig machen?

Ja, ein Testament ist jederzeit wiederrufbar, es handelt sich lediglich um eine Momentaufnahme.

Wie sieht es derzeit mit der Steuer bei Erbschaften und Schenkungen aus?

Sehr gut, es gibt derzeit keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Nur bei Liegenschaften ist eine Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr zu bezahlen.

Kontakt:
Dr. Christoph Beer
Hardtgasse 17 (Eingang Kreindlgasse 1)
1190 Wien
Tel: 01/3684176
Fax: 01/368417685
Mail: office@notat-beer.at
Homepage: www.notar-beer.at

Worauf man beim Errichten des Testaments achten sollte, erklärt der öffentliche Notar Dr. Beer. | Foto: Beer
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