Schneeräumung: Delegieren erlaubt
NÖ. Unternehmer, Händler und alle anderen Personen, die über öffentlich zugängliche Grundstücke oder Wege verfügen, müssen dafür sorgen, dass Gelände oder Weg sicher begehbar sind. Es muss geräumt und gestreut werden. Für diese unliebsamen Aufgaben können auch Schneeräumdienste oder Dritte vertraglich verpflichtet werden. „In diesem Vertrag muss aber die ordnungsgemäße Räumung gewährleistet werden“, erklärt Manfred Neubauer von der AKNÖ-Konsumentenberatung. Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus. Geräumt werden müssen Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die dem
öffentlichen Verkehr dienen. Der Gehsteig ist entlang der Liegenschaft zu säubern und wenn nötig auch zu streuen. Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter von Eis und Schnee gereinigt werden. Die Gehwege müssen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geräumt sein.
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.