Landesgericht Krems
Vom Vorwurf der Tierquälerei und Körperverletzung blieb nichts übrig

- Glück für die Angeklagten. Zwei Freisprüche.
- Foto: Kurt Berger
- hochgeladen von Kurt Berger
Gegenseitige Anzeigen der Lebensgefährten endeten am Kremser Landesgericht mit Freisprüchen beider.
BEZIRK ZWETTL. Das Zusammenleben zwischen einem 45-Jährigen-Jährigen und seiner 34-jährigen Partnerin in Ottenschlag dürfte nicht ganz konfliktfrei verlaufen. Jedenfalls zeigte sie ihn nach einem Streit im April 2024 an.
Anzeige gegen Partner
Der Vorwurf lautete Tierquälerei und Körperverletzung. Ihr Lebensgefährte soll versucht haben, einem ihrer Hunde einen Tritt zu verpassen und ihr anschließend einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt haben, bei dem sie einen Nasenbeinbruch erlitt.
Anzeige gegen Freundin
Er wiederum beschuldigte seine Partnerin, ihm im Zuge der Auseinandersetzung Faustschläge gegen die Brust versetzt zu haben. Also versuchte Körperverletzung. Jetzt saßen beide vor der Richterin am Landesgericht Krems.
Hund winselte
Die 34-Jährige gab an, es sei zum Streit gekommen, da sie den Hund winseln gehört habe und vermutete, ihr Partner habe den Hund getreten. Sie habe ihn zur Rede gestellt, im Zuge des Streites habe er ihr einen Kopfstoß verpasst.
Er sagte vor Gericht, der Hund habe gewinselt, da er aus der Box wollte. Er habe gegen die Hundebox getreten, da der Hund taub sei und auch sonst nur reagiere, wenn man ihm ein „Tapperl“ gebe.
Gestolpert
Der Kopfstoß sei unabsichtlich passiert, da er alkoholisiert gestolpert und mit dem Kopf gegen die Freundin gefallen sei.
Die 34-Jährige gab an, nur gegen seine Brust „getrommelt“ zu haben. Der 45-Jährige schrammte zudem nur knapp an einer Ausweitung der Anklage wegen der Bezichtigung des Amtsmissbrauchs gegen den Vernehmungsbeamten vorbei, da er sagte, dieser habe seine Angaben falsch protokolliert und sei ein „Gfrastsackl“. Schließlich räumte er ein, es müsse ein Missverständnis gewesen sein.
Keine Verletzungen
Die Richterin sah jedenfalls keinen angeklagten Straftatsbestand erfüllt. Ein „Tapperl“ gegen ein Tier sei keine rohe Misshandlung, zudem habe sich der Hund nach den Aussagen beider Beschuldigter in der Box befunden. Der Kopfstoß sei glaubhaft durch Stolpern passiert, das Trommeln gegen die Brust habe keine Verletzung herbeigeführt. Fazit: Zwei Freisprüche. Nicht rechtskräftig.
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.