Verkehrsregeln: Wussten Sie, dass...
... ein Kreisverkehr sämtliche vorhergehenden Ver- und Gebote aufhebt? "Es ist zwar in der StVO keine ausdrückliche Bestimmung diesbezüglich enthalten. Aus der Judikatur zu § 52 Ziffer 10a ergibt sich jedoch durch die Rechtsprechung, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für den Verlauf eines Straßenzuges gelten. Der Kreisverkehr stellt ein derartiges Ende eines Straßenzuges wie eine Kreuzung dar, sodass die davor festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung am Kreisverkehr endet", heißt es dazu von Zwettls Bezirkshauptmann Michael Widermann.
Viele Zwettler Autofahrer haben sich diese Frage in letzter Zeit gestellt, da dieser Paragraf vor allem seit den Baustellen zur Zwettler Umfahrung vermehrt angewendet wird.
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