Wohnungssuche - aber richtig!
Teil 3
„Wohnungssuche über Versteigerungsobjekte“
Es ist verstärkt zu beobachten, dass die einzelnen Eigentümer von Liegenschaften /Liegenschaftsanteilen vermehrt nicht mehr in der Lage sind, den monatlichen Zahlungen nachzukommen.
So ist durchaus ein Trend zu sehen, dass sowohl bei klassischen Wohnungseigentumsobjekten als auch bei Reihenhäusern, Einfamilienhäusern, Anteilen an Zinshäusern mit dazu verbunden Wohnungen, die jeweiligen Eigentümer oft nicht in der Lage sind, aufgrund von mannigfaltigen Verpflichtungen, den notwendigen Zahlungen nachzukommen.
Zumindest ist im Wohnungseigentum die Spezialität geregelt, dass der Gebäudeverwalter verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten ab Entstehen einer Schuld durch Nichtzahlung von Wohnbeiträgen gegen den entsprechenden Wohnungseigentümer eine Klage einzubringen.
(Anmerkung: für diese Klage gilt das Vorzugspfandrecht. Dieses besagt im Wohnungseigentum, dass die offenen Beträge, sohin die Forderung der anderen Wohnungseigentümer BEVORZUGT, d.h. auf den ersten Rang, vor den Schulden und Eintragungen anderer Gläubiger, finanziell im Falle der Versteigerung befriedigt werden.)
Jedenfalls ergibt es sich, dass ein Sachverständiger mit der Bewertung der Flächen seitens des Gerichtes beauftrag wird.
Dieser gibt in der Regel ein Gutachten ab, dieses gilt als Grundlage für die Versteigerung bei Gericht.
Üblicherweise setzt bei der Versteigerungsverhandlung der Richter den Kaufpreis mit der Hälfte des Kraft Gutachtens errechneten Kaufpreises als Ausrufungspreis an.
Wichtig ist auch noch zu wissen, dass sich vor Beginn der Versteigerungsverhandlung jeder Interessierte ausweisen muss und auch 10 % des Schätzwertes in Form eines Sparbuches oder in Barem beim Richter hinterlegen muss.
Nach der Versteigerung erhalten alle, mit Ausnahme des Ersteigerers, diese Summe (Vadium) rückerstattet.
In der Regel setzt der Richter die Erhöhungen beim Ausrufpreis mit einer Rate von in etwa 3 % an.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur inländische Bürger oder EU-Bürger das Recht haben, Liegenschaftsanteile etc. im Ersteigerungsweg zu erhalten.
Nach erfolgtem Zuschlag bleibt zumeist eine Frist von in etwa 2 Monaten Zeit, um die Restsumme (an das Gericht) zu überweisen. In der Regel erhält man nach in etwa 14 Tagen (Wirksamwerden des Beschlusses hinsichtlich der Versteigerung) die Schlüssel zu dem Objekt.
Es sollte sich grundsätzlich im Vorfeld überlegt werden, bis zu welchem Betrag man bei dem jeweils gegenständlichen Objekt mitbietet.
(Anmerkung: Ganz wichtig ist es, die Versteigerungsbedingungen nachzulesen. So kann in eben diesen abgefasst sein, dass z.B. ein Prozess anhängig ist.)
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