Die Grunderwerbssteuer neu

- hochgeladen von Petra Hasibar
Nachdem der VfGH die bisher geltende Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben als verfassungswidrig erkannt hat, wurde das Grunderwerbsteuergesetz novelliert. Für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.5.2014 verwirklicht werden, gilt nunmehr Folgendes:
Die Steuer bemisst sich grundsätzlich – nach wie vor – vom Wert der Gegenleistung. Bei Grundstücksübertragungen (nicht nur unentgeltlicher, sondern auch entgeltlicher Natur) innerhalb des Familienverbands ist allerdings lediglich der dreifache Einheitswert maßgeblich. Dieser ist darüber hinaus mit 30 % des gemeinen Werts des Grundstücks gedeckelt. Auch kommt bei Übertragungen innerhalb der Familie wie bisher der begünstigte Steuersatz von 2 % der Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Für Übertragungen außerhalb des begünstigten Familienkreises (dazu zählen etwa auch Schenkungen von Grundstücken an Neffen, Nichten oder Geschwistern) ist künftig der gemeine Wert des Grundstücks heranzuziehen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke – für diese gelten ab dem 1.1.2015 neue Einheitswerte – sind bei Übertragungen innerhalb des Familienverbands mit dem einfachen Einheitswert begünstigt, unabhängig davon, ob das jeweilige Grundstück zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers überlassen wird.
Quelle: https://www.ksv.at/tipp-rechtsteuerrecht-die-grunderwerbssteuer-neu
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