Konsumentenschutz
Fehlinformationen von Airlines und Reiseveranstaltern sorgen für Unmut
Seit Beginn der Corona-Krise laufen die Telefone in der Konsumentenschutzabteilung des Landes heiß. Anfragen zu reiserechtlichen Themen sind um über 90 Prozent gestiegen.
BURGENLAND. Bei den Konsumenten macht sich vor allem Ärger aufgrund der Nichterreichbarkeit von Fluglinien und Reiseveranstaltern oder auch die mangelnde Information oder Fehlinformation derartiger Unternehmen breit, teilt die für den Konsumentenschutz zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin Astrid Eisenkopf in einer Aussendung mit.
Keine Verpflichtung, einen Gutschein anzunehmen
Viele Fluglinien bieten derzeit ihren Kunden bei annullierten Flügen nur Umbuchungen oder Reisegutscheine an. Laut Eisenkopf erhalten Reisende sehr häufig die Mitteilung, dass kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Reise- oder Flugkosten besteht oder für die Rückabwicklung Bearbeitungsgebühren verrechnet werden und sie einen – meist nicht insolvenzgesicherten – Gutschein annehmen sollten. Fakt ist: Eine Verpflichtung, einen derartigen Gutschein anzunehmen, gibt es nicht.
Recht auf Rückerstattung
„Sollte die Reise seitens des Veranstalters bzw. der Flug seitens der Fluglinie annulliert werden, haben Sie jedenfalls das Recht auf Rückerstattung“, betont Eisenkopf. Bei der Streichung von Flügen wegen der Coronavirus-Pandemie ist die Ausstellung eines Gutscheins oder eine Umbuchung anstelle einer Rückerstattung nur dann zulässig, wenn man dieser Lösung zustimmt.
Individualreise
Was die ganze Problematik nochmals verschärft liegt laut Konsumentenschutzabteilung des Landes auch darin, dass zwischen Individual- und Pauschalreisen stark unterschieden werden muss. „Bei Individualreisen ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem das Hotel liegt. Daher kann die Rechtslage in diesen Fällen nicht pauschal beurteilt werden. In einigen Ländern gibt es die Regelung, dass Hotels Stornokosten verlangen können, sobald sie zur Leistung bereit sind bzw. haben manche Länder auch Gutscheinlösungen getroffen“, so die Expertin des Landes, Tina Artwohl.
Pauschalreise
„Bei Pauschalreisen besteht ein weitergehendes Rücktrittsrecht, nämlich dann, wenn wesentliche Eigenschaften – wie etwa die Änderung der Reiseroute oder der Reisezeiten oder Absage von Ausflügen – der Reise seitens des Veranstalters geändert werden oder am Bestimmungsort oder dessen unmittelbaren Nähe unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, welche die Durchführung der Reise bzw. die Beförderung erheblich beeinträchtigen“, so Artwohl.
Für Anfragen stehen die Experten der Konsumentenschutzabteilung des Landes unter der Nummer 057 600 2346 zur Verfügung.
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