Corona-Virus
Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Fahrgemeinschaften
Die Bundesregierung hat mit der Verordnung am Karfreitag noch einige Bestimmungen zum Schutz vor Ansteckung durch Covid-19 geschaffen. Die Pflicht, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, gilt auch am Weg zur Arbeit innerhalb Fahrgemeinschaften, in Taxis und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
BURGENLAND. Die schrittweise Öffnung der Geschäfte bis 400 Quadratmeter sowie der Baumärkte ist ein erster Schritt zur Rückkehr in die Normalität. Viele burgenländische Arbeitnehmer sind daher ab heute wieder in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaften unterwegs, um zur Arbeit zu gelangen.
Fahrgemeinschaften werden sich verkleinern
Aber Achtung: Ab heute ist das Tragen von Masken in allen öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht. Ausgenommen sind hierbei nur Kinder unter 6 Jahren. Zusätzlich aber gilt auch hier für alle Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben: Ein Mindestabstand von mindestens einem Meter ist dabei einzuhalten. Dieser Mindestabstand gilt aber auch in Fahrgemeinschaften. Auch in Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Maskenpflicht anzuwenden. „Wenn Sie also bis dato zu viert in die Arbeit gefahren sind, müssen Sie – außer, Sie besitzen ein großes Auto, den Abstand einhalten, das heißt in vielen Fällen: Die Fahrgemeinschaften werden sich nun verkleinern“, präzisiert AK-Juristin Brigitte Ohr.
Masken am Arbeitsplatz
Das Tragen von Masken am Arbeitsplatz ist nicht immer ein Muss. Ohr: „Das verpflichtende Tragen von Masken ist dort, wo es nicht ohnehin auf Grund anderer Vorschriften verpflichtend ist, beispielsweise neben dem Gesundheitsbereich auch im Handel, nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.“
Bei Problemen und Fragen: Die Experten der AK Burgenland stehen mit Rat und Tat zur Seite (02682/740).
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