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Arbeiterkammer Burgenland
Schneeräumung: Was ist zu tun, wenn es schneit?

"Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, ist man auf der sicheren Seite“, erläutert AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser. | Foto: Arbeiterkammer Burgenland
  • "Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, ist man auf der sicheren Seite“, erläutert AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser.
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Die Arbeiterkammer rät Haus- und Grundstücksbesitzer:innen in Sachen Winterdienst gesetzliche Vorschriften einzuhalten bzw. in der Gemeinde die Bestimmungen nachzufragen.

Für den Fall, dass es im Burgenland schneit, gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen, an die sich Besitzer:innen von Häusern und Grundstücken zu halten haben. Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Gehsteige und Gehwege von Schnee gesäubert und bei Glatteis bestreut sein. Dazu ist man gesetzlich verpflichtet. „Wenn Fußgänger:innen wegen Glätte stürzen und es entsteht ein Schaden, drohen Verwaltungsstrafen und Schadenersatzforderungen. Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, ist man auf der sicheren Seite“, erläutert AK-Konsumentenschutzexperte Mag. Christian Koisser, der darauf aufmerksam macht, dass auch Fußgänger entsprechende Vorsicht walten lassen müssen.

Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Winterdienst sind klar geregelt: Im Ortsgebiet sind Gehsteige von Schnee und Eis zu säubern und zu bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist ein Streifen von einem Meter Breite freizuschaufeln. Nur wenn sich zwischen Liegenschaft und Straße ein mehr als 3 Meter breiter (Grün)Streifen befindet, ist man nicht verpflichtet, einen 1 Meter breiten Gehbereich freizuschaufeln und gegebenenfalls zu bestreuen.

Bei heftigem Schneefall oder Windverwehungen ist außerdem das Aufstellen von Warntafeln sinnvoll. Das entbindet allerdings nicht von der Pflicht, den Gehweg trotzdem so gut wie möglich schneefrei zu halten. „Es wäre auch sinnvoll, bei der zuständigen Wohnsitz-Gemeinde nachzufragen, denn diese könnte auch andere Bestimmungen vorsehen“, rät AK-Konsumentenschützer Koisser.

Hauseigentümer können auch einen Winterdienst mit der Schneeräumung beauftragen. In diesem Fall sollte man bei der Auswahl des Unternehmens darauf achten, ob die Firma auch wirklich geeignet ist. Im Vertrag müssen alle Verpflichtungen gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung übergeben werden und keinesfalls dürfen Einschränkungen wie „Räumung sobald wie möglich“ oder „Räumung nach Maßgabe verfügbarer Mittel“ akzeptiert werden, heißt es von der Arbeiterkammer.

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