Ab 1.1.2020
Öko-Bonus für Burgenlands Pendler
Zahlreiche Neuerungen bei den Richtlinien für die Arbeitnehmerförderung.
BURGENLAND. „Wir haben das Gesetz fairer, ökologischer und sozial treffsicherer gestaltet“, fasst AK-Präsident Gerhard Michalitsch die neuen Regelungen zusammen.
Erhöhung der Einkommensobergrenze
Die soziale Treffsicherheit sieht der AK-Präsident vor allem mit der Erhöhung der Einkommensobergrenze auf 3.200 Euro gewahrt. Bislang lag die Grenze, um für Förderungen anzusuchen, bei 3.107 Euro.
Öko-Bonus: bis zu zu 150 Euro
Als Beitrag zum Klimaschutz wird der Öko-Bonus eingeführt. Davon profitieren alle Pendler, die ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und mehr als 20 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte fahren müssen. Je nach Fahrtstrecke wird eine Förderung von bis zu 150 Euro jährlich gewährt.
Neue Berechnung für Fahrtkostenzuschuss
Fairer wird die Arbeitnehmerförderung durch ein neues Berechnungsmodell beim Fahrtkostenzuschuss. Bislang bekamen Pendler, die mehr als 20 Kilometer in die Arbeit fahren mussten, nur dann einen Zuschuss, wenn für diese Fahrtstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel mehr als zwei Stunden benötigt werden. Die neue Regelung sieht vor, dass bei einer Wegstrecke von unter 50 Kilometer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar ist, wenn die Fahrtzeit mit den Öffis zweimal so lang ist als mit dem Pkw. Bei über 50 Kilometer liegt die Zumutsbarkeitsgrenze bei der eineinhalbfachen Fahrtzeit.
Zweite Chance & Zukunftsberufe
LR Christian Illedits zeigt sich erfreut, dass es zu einer Ausweitung der Qualifikationsförderung kommt. „Bisher hatten wir eine zweite Chance nur gewährt, wenn das Ausüben des Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Künftig haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf Ausbildung in einem zweiten Job, wenn sie ihren Beruf aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht ausüben können“, so Illedits. Neu ist auch eine verstärkte Förderung in sogenannten „Zukunftsberufen“, insbesondere im Pflegebereich.
Die Regelungen sollen nach dem Beschluss der Landesregierung mit 1.1.2020 in Kraft treten.
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