Corona-Virus
BH Feldkirchen ordnet Schließung von Seilbahnen und Beherbergungs-Betrieben an

- Schließung von Seilbahnen und von Beherbergungs-Betrieben zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus.
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Verordnungen der BH Feldkirchen nach dem Epidemiegesetz 1950 treten am 15. und 16. März in Kraft.
BEZIRK FELDKIRCHEN. Bezirkshauptmann Dietmar Stückler ordnet am 14. März 2020 die Schließung von Seilbahn- sowie Beherbergungs-Betrieben zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus an. Die Verordnung gilt bis 13. April 2020.
Seilbahnen
Die Maßnahme für den Seilbahn-Betrieb tritt mit der Kundmachung der Verordnung in den Gemeinden des Bezirks (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO) frühestens am 15. März 2020, 17 Uhr, in Kraft.
1. Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.
2. Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichenInteresse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
9560 Feldkirchen Milesistraße 10.
Beherbergungs-Betriebe
Die Verordnung für Beherbergungs-Betriebe tritt mit der Kundmachung gemäß Abs. 1, frühestens jedoch am 16. März 2020, 20 Uhr in Kraft.
1. Beherbergungs-Betriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBlI1 Nr. 74/2020 zu schließen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot gewähren:
- für Beherbergungs-Betriebe gemäß Abs. 1 im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen
- soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.
Info: www.bh-feldkirchen.ktn.gv.at
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