So geht's: Der "Knigge" für Wald und Wiese
Die WOCHE klärt auf: Was ist wann und wo im Wald erlaubt oder verboten? Das Wichtigste im Überblick.
BEZIRK FELDKIRCHEN (lexe, aw, chl). Wald ist kein Allgemeingut, daher sollte Naturfreunden bewusst sein, wie man sich im Wald, auf Wiese und Alm benimmt. "Grundsätzlich darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten", so lautet das Forstgesetz und das gilt in ganz Österreich.
Das Radfahren oder Reiten im Wald, auf Waldwegen und auf Forststraßen sowie das Zelten sind allerdings nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers gestattet.
Keinesfalls betreten darf man Waldabschnitte, wenn ein Betretungsverbot – durch gelbe Warntafeln gekennzeichnet – gilt, beispielsweise im Falle von Schlägerungsarbeiten.
Brenzlige Situationen
Gleichermaßen verboten ist das „Feuerentzünden im Wald“. Das regelt das Forstgesetz. Darunter fallen auch das Kochen sowie Wegwerfen von brennenden Zigaretten oder Streichhölzern. Es sei denn, man ist der Waldbesitzer oder hat von diesem eine schriftliche Erlaubnis. Wird man "erwischt", warten Strafen zwischen 3.630 und 7.270 Euro. "Gott sei Dank passiert selten etwas, aber besonders Feuer kann enorme Schäden verursachen, die fatale Folgen haben und extrem hohe Regressforderungen nach sich ziehen können", informiert Bezirks-Forstinspektor Günther Flaschberger.
(K)ein Recht auf Pilze
Ob Parasol, Steinpilz oder Eierschwammerl, der Wald, in dem sie wachsen, hat einen Eigentümer und der kann das Sammeln auch verbieten. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dafür aber eine Kärntner Pilzverordnung. Diese schreibt vor, dass pro Person und Tag nur zwei Kilo mitgenommen werden dürfen. Auch eine tageszeitliche Beschränkung gibt es. Erlaubt ist es nur in der Zeit zwischen 7 und 18 Uhr.
Für einige Pilzarten wie Steinpilze und Eierschwammerl gelten zudem Beschränkungen: Geklaubt werden darf von 15. Juni bis 30. September. Keinesfalls gesammelt werden darf in sogenannten Wieder- oder Neubewaldungsflächen. Nicht geklaubt werden dürfen geschützte Pilze wie etwa einige Röhrlings- und Porlingsarten, Stielboviste, Trüffel.
Mitdenken erwünscht
Der Wald ist Lebensraum vieler Tiere, auf die man Rücksicht zu nehmen hat. "Nicht zu lärmen sollte genauso selbstverständlich sein wie keinen Müll wegzuwerfen", betont Flaschberger. Laut Jagdgesetz ist "jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild verboten". Daher gilt auch im Wald Leinenpflicht für Hunde. Besondere Vorsicht ist im Bereich von Brutplätzen geboten sowie zu Schonzeiten wie etwa im Frühling.
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