Finanzgeschäfte des Landes nicht gedeckt

- Aus einer Aktennotiz vom 3. November zum Rechtsgutachten.
- hochgeladen von Stefanie Schenker
Laut einem Rechtsgutachten von 2005 sind Salzburgs Finanzgeschäfte verfassungswidrig
SALZBURG (sts). Mit dem Budgetgesetz 2006 wurde ein Passus eingeführt, der die Landesregierung ermächtigt, Finanzgeschäfte zu tätigen, wenn diese einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen. Das Problem: Bei derartigen Finanzgeschäften muss man zwangsläufig auch mit Verlusten rechnen.
Verluste in Kauf genommen
Das wurde damit nicht nur billigend in Kauf genommen, darüber hinaus war auch allen Beteiligten klar, dass das Ganzeverfassungswidrig oder zumindest bedenklich war und immer noch ist. Denn die Salzburger Landesverfassung erlaubt eine Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ausdrücklich nur mit Genehmigung durch den Landtag. Und dafür reicht nach Meinung eines Rechtsgutachtes weder die Handlungsvollmacht des Finanzreferenten noch der seit 2006 in den Budgetgesetzen stehende Passus aus. Das im November 2005 erstellte Gutachten – übrigens beauftragt und bezahlt von einer internationalen Investmentbank – empfiehlt die explizite Auflistung erlaubter Finanzgeschäfte als rechtssichere Lösung des Problems der Verfassungswidrigkeit. Aus Sicht der Bank war ja klar, dass man diese Geschäfte machen wollte – allerdings wollte man eben auch Rechtssicherheit.
Vorschlag aus Finanzabteilung
Doch geschehen ist das nicht, stattdessen begnügte man sich (gegen die Stimmen von FPÖ und Grünen) mit dem bekannten Passus – der laut Aktennotiz zum Rechtsgutachten übrigens als Vorschlag aus der Finanzabteilung des Landes, genau genommen, von der mittlerweile entlassenen „Landesspekulantin“ Monika R. gekommen ist.
Zur SACHE
Salzburger Landesverfassung, Art. 48, Abs. 2:
Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich.
Salzburger Landesbudgetgesetz 2006, Art. 4:
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein.
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