Steuertipps für 2021
Steuererleichterungen für Arbeitnehmer
GRIESKIRCHEN & EFERDING. Kurz vor dem Jahreswechsel gibt es in Sachen Steuern noch einiges zu erledigen. Günter Haslberger, Steuerberater in Grieskirchen, verrät im Interview mit der BezirksRundSchau, worauf es jetzt noch zu achten gilt, um sich nichts entgehen zu lassen.
Bezahlung heuer notwendig
"So wie alle Jahre ist im Bereich der Werbungskosten darauf zu achten, dass die Bezahlung tatsächlich noch im Jahr 2021 erfolgt", betont Haslberger. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die mit der Berufsausübung zusammenhängen, etwa Fortbildungs-, Reise-, Telefon- oder Fachliteraturkosten. Neben Aus- und Fortbildungskosten fallen ebenso die gesamten Studienkosten für AHS und BHS sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien bei gleichzeitiger Berufsausübung unter die Werbungskosten. Auch Ausgaben für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig. Dabei ist nicht nur eine Bezahlung bis 31. Dezember notwendig, die Werbungskosten müssen außerdem auf Verlangen der Finanzverwaltung durch Rechnungen oder Ähnliches belegt werden.
Im Vergleich zu 2020 heuer anders: Sogenannte Sondertopfausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie für Wohnraumschaffung und -sanierung sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Der Sonderausgabenabzug für zu leistende Renten, Kirchenbeiträge oder Steuerberatungskosten steht allerdings weiterhin zu.
Eigene Regeln für Homeoffice
Was gilt es im Bereich Homeoffice zu beachten, um sich steuerliche Vergünstigungen nicht entgehen zu lassen? "Der Arbeitgeber kann pro Homeoffice-Tag drei Euro steuerfrei auszahlen, wenn entsprechende Aufzeichnungen bestehen und die Auszahlung über das Lohnkonto gezogen wird", informiert Haslberger. Digitale Arbeitsmittel dürfen die Arbeitnehmer auch privat nutzen. Außerdem können sie Ausgaben für die ergonomische Ausrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb des Arbeitszimmers zusätzlich mit einem Beitrag von 150 Euro für das Jahr 2021 und einem nicht ausgenützten Betrag von bis zu 150 Euro für das vergangene Jahr 2020 steuerlich absetzen. Bedingung: An mindestens 28 Tagen wurde im Homeoffice gearbeitet. "Daneben können ausschließlich beruflich verwendete Arbeitsmittel steuerlich wirksam beschafft werden. Im Bereich der digitalen Arbeitsmittel erfolgt jedoch eine Verrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale", so der Steuerberater. Schließlich gibt er zu bedenken: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater sei nicht zu ersetzen.
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