81 offene Überstunden nach drei Monaten
Nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK) bekam ein Polier alle offenen Ansprüche ausbezahlt
GRIESKIRCHEN. Elisabeth Marschalek, die Leiterin der AK-Bezirksstelle Grieskirchen schildert beim AK Sommergespräch folgenden Fall: Ein Mann aus dem Bezirk Grieskirchen arbeitete drei Monate lang als Polier bei einer Baufirma im Bezirk. Er leistete in den ersten drei Monaten schon mehr als 90 Überstunden. Als dem Mann sein Gehalt immer erst mit einigen Wochen Verzögerung ausbezahlt wurde und dabei auch Teile des zustehenden Gehalts fehlten, wollte der Mann das Arbeitsverhältnis beenden. Unter anderem berechnete die Firma Diäten für Lenkzeiten falsch, und von den Überstunden bekam er 81 weder bezahlt noch in Zeitausgleich abgegolten. Der Mann erklärte dem Chef seine Absicht, einen „berechtigten Austritt“ aus der Firma zu machen, woraufhin die Firma ihn fristlos entließ. Offen zu diesem Zeitpunkt waren Zahlungen in der Höhe von 9000 Euro brutto. Der Mann wandte sich an die AK, die eine Klage einbrachte. Es wurde schließlich ein Vergleich erzielt. Der Polier bekam die offenen 9000 Euro brutto – darin enthalten 2472 Euro für unbezahlte Überstunden – schließlich ausbezahlt. Dazu einigte man sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Was sind Überstunden?
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden überschritten wird.
Nicht als Überstunden gelten:
- Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können
- Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können
- Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten (Überstunden liegen hier erst vor, wenn die wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird)
Derzeit sind bis zu zehn Überstunden pro Woche zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf dabei grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit aber schon jetzt ausnahmsweise verlängert werden.
Wie werden Überstunden abgegolten?
Bei Überstunden muss die geleistete Arbeitszeit inklusive Überstundenzuschlag abgegolten werden. Das kann durch Geld oder Zeitausgleich erfolgen. Grundsätzlich beträgt der Zuschlag 50 Prozent. In vielen Kollektivverträgen ist aber für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ein 100-Prozent-Zuschlag vorgesehen. Betriebliche oder vertragliche Vereinbarungen, dass Überstunden im Verhältnis eins zu eins abgegolten werden, sind nicht zulässig.
Empfehlungen der Arbeiterkammer
"Das Wichtigste ist, eine genaue Aufzeichnung der Arbeitsstunden selbst vorzunehmen," sagt Elisabeth Marschalek im Sommergespräch. "Bei fehlender Abgeltung der Überstunden muss man dann den Dienstgeber schriftlich darauf hinweisen und um Auszahlung oder zeitliche Abgeltung bitten", ergänzt sie. Sollte das Unternehmen dann nicht entsprechend reagieren, wendet man sich am besten direkt an die Arbeiterkammer, die eine entsprechend Beratung und Rechtsvertretung bereitstellt.
Arbeiterkammer Grieskirchen
Kontaktdaten
Manglburg 22,
4710 Grieskirchen
Tel: + 43(0)50 6906-4511
Fax: +43 (0)50 6906-4599
Homepage: https://ooe.arbeiterkammer.at/grieskirchen
E-Mail: grieskirchen@akooe.at
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