Beamte mit Rohrzange bedroht
Gutachten: 63-jähriger St. Pöltner zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig
ST. PÖLTEN (ip). Nicht zum ersten Mal reagierte ein 63-jähriger St. Pöltner äußerst heftig gegen die Amtsgewalt. Als er sich im April 2014 gegen eine Vorführung durch Polizeibeamte wehrte, landete der dreifach vorbestrafte Mann in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Der Akademiker schaltete den OGH ein, der die Einweisung im September aufhob, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, obwohl laut Gutachten eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, durch die der Betroffene bei ähnlichen Situationen auch in Zukunft ausrasten könnte. Zum Tatzeitpunkt sei der 63-Jährige jedenfalls unzurechnungsfähig gewesen.
Wurde bei dem Vorfall 2014, wo der St. Pöltner wegen Verwaltungsstrafen abzuholen war, ein Beamter verletzt, bedrohte der Mann im Frühjahr 2013 zwei Beamte mit einer Rohrzange. Anlass für diesen Polizeieinsatz, bei dem auch ein Gerichtsvollzieher und Gläubigervertreter Georg Thum anwesend waren, war ein Exekutionsverfahren, dessen Vollzug den Akademiker ebenfalls unzurechnungsfähig werden ließ.
Staatsanwältin forderte Einweisung
In seinem Verfahren am Landesgericht St. Pölten, wo Staatsanwältin Maria Tcholakova abermals die Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher forderte, verhielt sich der St. Pöltner äußerst seltsam. Im Vorfeld bereits lehnte er den Standort des Prozesses wegen Befangenheit von Richtern und Staatsanwälten ab. Nach der Aufnahme seiner Personalien in der Verhandlung weigerte er sich, auch nur irgendeine Frage, selbst die seines Verteidigers, zu beantworten. Schließlich stand er auf, zog seine Jacke an und meinte, er gehe jetzt nach Hause, denn „… es interessiert mich nicht, wie es ausgeht.“
Richter Slawomir Wiaderek konnte ihn zum Bleiben überreden, stand doch bereits zu Beginn des Prozesses fest, dass der 63-Jährige danach als freier Mann den Saal verlassen könne, falls der Gutachter seine Einschätzung nicht geändert habe. Dem war auch so: Der Sachverständige bestätigte abermals die Unzurechnungsfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt. Laut Meinung des OGH sei das Verhalten jedoch nicht ausreichend, um eine Einweisung zu rechtfertigen (rechtskräftig).
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