Heitzlergasse wird zur Fußgängerzone

Ing. Erwin Sulzer und Heinz Dallinger vom Wirtschaftshof, Bürgermeister Mag. Matthias Stadler und Mag. Ernst Schwarzmüller, Leiter des Verkehrsamtes im Magistrat, in die Heitzlergasse, die nun zur Fußgängerzone zählt. | Foto: mss/Vorlaufer
  • Ing. Erwin Sulzer und Heinz Dallinger vom Wirtschaftshof, Bürgermeister Mag. Matthias Stadler und Mag. Ernst Schwarzmüller, Leiter des Verkehrsamtes im Magistrat, in die Heitzlergasse, die nun zur Fußgängerzone zählt.
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ST. PÖLTEN (red). Als zweite Stadt Österreichs erhielt St. Pölten im Jahr 1961 eine Fußgängerzone. Diese wurde seither immer wieder erweitert. Nun wird auch ein Teilstück der Heitzlergasse zur Fußgängerzone.

Radfahren gestattet

Vor kurzem hat Bürgermeister Matthias Stadler die Verordnung unterzeichnet und schon in dieser Woche werden die Verkehrstafeln zur Kennzeichnung der Heitzlergasse als Fußgängerzone montiert. Gemäß der Verordnung wird die Heitzlergasse ab dem Rathausplatz bis vor die Aus- und Einfahrt aus dem Franziskanerkloster (Parkplatz) dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Das Radfahren in dieser Fußgängerzone ist gestattet.

Rechtssicherheit für Fußgänger

Grund für die Änderung in der Heitzlergasse ist laut der Stadt, dass diese im Wesentlichen von Fußgängern genutzt werde. Die derzeitige Regelung mit dem Einfahrtsverbot und der danach beginnenden Fußgängerzone sei nicht mehr zeitgemäß und erforderlich. Fußgänger würden in diesem Bereich nämlich meist ohnehin nicht den Rand der Straße benutzen, sondern die Mitte. Mit der Einrichtung der Fußgängerzone in der Heitzlergasse nun für die Fußgänger Rechtssicherheit geschaffen, indem sie in der Fußgängerzone auch die Fahrbahn benützen dürfen.

Ladetätigkeiten

In der Fußgängerzone ist die Ladetätigkeit mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 09.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr wird die Ladetätigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen festgesetzt.

Taxi

Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagengewerbes ist das Befahren der Fußgängerzone in der Heitzlergasse zur Beförderung von Menschen mit einer dauerhaften Behinderung, das sind Personen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 sind, gestattet.

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