VfGH-Beschluss
Keine aufschiebende Wirkung im Verbindungsbahn-Verfahren

Der VfGH hat im Verfahren zur Verbindungsbahn die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht zuerkannt. (Visualisierung) | Foto: ÖBB/Lukas Leonte
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  • Der VfGH hat im Verfahren zur Verbindungsbahn die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht zuerkannt. (Visualisierung)
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Im Verfahren rund um das ÖBB-Projekt „Attraktivierung Verbindungsbahn“ hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine erste Entscheidung getroffen. Die beantragte aufschiebende Wirkung mehrerer Beschwerden wurde nicht zuerkannt, womit das Projekt vorerst weiter umgesetzt werden kann.

WIEN/HIETZING. Der nächste juristische Meilenstein für die „Attraktivierung Verbindungsbahn“ ist gefallen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Anträgen mehrerer Beschwerdeführer auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben. 

Sie hatten sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. Jänner 2026 gewandt und argumentiert, dass durch einen sofortigen Baubeginn irreversible Eingriffe in das Wohnumfeld, die Natur sowie die bestehende Infrastruktur drohen würden.

Öffentliche Interessen überwiegen

Der VfGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In seinem am Mittwoch, 15. April, veröffentlichten Beschluss verweist das Höchstgericht auf die überwiegenden öffentlichen Interessen. Das Projekt leiste einen wesentlichen Beitrag zur Kapazitätssteigerung im öffentlichen Nahverkehr, verbessere die Versorgungssicherheit und unterstütze die Klimaziele durch eine Stärkung des schienengebundenen Verkehrs.

Auch die naturschutzrechtlichen Bedenken – darunter die Fällungen zahlreicher Bäume und Auswirkungen auf geschützte Tierarten – wurden in der Interessenabwägung nicht als ausreichend angesehen, um die Bauarbeiten vorläufig zu stoppen. Laut Gericht seien Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich geeignet, ökologische Eingriffe zu kompensieren.

Ein weiteres gewichtiges Argument war laut VfGH der drohende volkswirtschaftliche Schaden bei einer weiteren Verzögerung. Die ÖBB hatten auf mögliche Zusatzkosten von rund 100 Millionen Euro sowie auf eine jahrelange Verschiebung des Gesamtprojekts hingewiesen.

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Der VfGH hat im Verfahren zur Verbindungsbahn die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht zuerkannt. (Visualisierung) | Foto: ÖBB/Lukas Leonte
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