Regelungen Freibad Horn

Foto: Stadtgemeinde Horn/Archiv

HORN. Das Freibad öffnet heute (22.05. 2021) um 9 Uhr, sollte es witterungsbedingt möglich sein.

Allgemeine Regelungen
• Abstandsmarkierungen beachten
Die Abstandsmarkierungen (z.B. im Eingangsbereich, beim Sprungturm, bei der Wasserrutsche, etc.) sind zu beachten.

• Einhaltung eines Mindestabstands (mindestens 2 m von Person zu Person)
Zwischen den einzelnen Liegeplätzen/Aufenthaltsplätzen ist ein Abstand von mindestens 2 m in alle Richtungen einhalten.

In den Schwimmbecken im Wasser ist auf einen Abstand von 2 m zu achten. Dies gilt vor allem auch an den Beckenrändern und in den Nichtschwimmerbecken (Plaudern im Wasser).

Hier wird an die Eigenverantwortung des Badegastes appelliert, ohne die die Umsetzung dieser Regelung nicht möglich ist. Für Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten untereinander die Abstandsregeln nicht.

• Häufiges und gründliches Händewaschen
Möglichen Schmierinfektionen über Gegenstände oder Flächen muss durch verstärkte Reinigungs- und Hygienemaßnahmen entgegengewirkt werden.

• Verwendung einer Atemschutzmaske
Die Verwendung einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil in geschlossenen Räumen (wie z.B. im Kabinentrakt) ist verpflichtend.

In den Außenbereichen kann auf die Verwendung der FFP2-Maske verzichtet 
werden, der Abstand von mindestens 2m ist jedenfalls einhalten.

Kinder und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske zugemutet werden kann, sind von dieser Empfehlung ausgenommen. 
Auf die Bestimmungen der COVID-19-Öffnungsverordnung, ausgegeben 
am 10.5.2021, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Es gelten weiterhin die Bestimmungen der Badeordnung der Stadtgemeinde Horn, soweit mit diesen Bestimmungen nichts Gegenteiliges festgelegt wurde.

Möglichkeiten zum Nachweis (inkl. Test vor Ort) 
gemäß § 1 COVID-19-Öffnungsverordnung
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis!
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der genannten Verordnung gilt
• ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,

• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2. Dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

• eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monate überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

• ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
• Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
• Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
• Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
• Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,












• ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

• ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

• Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers des Freibades durchzuführen.
Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

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