Parkpickerl mit Makel
Ziel der Kurzparkzone ist, den Wechsel der Parker zu erzwingen. Die Umsetzung ist aber schwierig.
Eineinhalb bis drei Stunden: Die maximale Parkdauer in den Kurzparkzonen ist in den Bezirken unterschiedlich geregelt. Die Parkraumbewirtschaftung setzt sich das Ziel, parkende Autos aus anderen Bezirken zum Wegfahren zu zwingen, um Platz für Anrainer zu schaffen.
Einziges Problem: Die Exekutierung ist nahezu unmöglich. "Beim Handyparken ist es gar nicht machbar, aber auch beim normalen Parkschein gibt es Schwierigkeiten", so Roman Hahslinger von der Polizei. Die einzige Möglichkeit, dieses Vergehen zu ahnden, wäre, wenn jemand Parkscheine über einen Zeitraum ausfüllt, der die max-imale Parkdauer überschreitet. "Man kann ja schließlich nicht die ganze Zeit beim Auto stehen, um das zu überprüfen", so Hahslinger.
Zahnlose Vorschriften
Juristisch ist die Sache aber eindeutig: "Steht das Auto über die Maximalzeit hinaus auf demselben Platz, ist das Parken vorschriftswidrig, selbst wenn ein gültiger Parkschein nachgelegt oder eine neue Park-SMS verschickt wurde", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Einzige Möglichkeit ist daher Umparken: "Wenn derselbe Platz nach einer Runde um den Häuserblock noch frei ist, darf das Fahrzeug dort wieder geparkt werden."
Der Lenkungseffekt der Kurzparkzone ist daher recht fragwürdig: "Dauerparken kann somit nicht verhindert werden!"
400 Mitarbeiter der Parksheriffs wachen über die Einhaltung der Kurzparkzonen. Pro Jahr werden 1,2 Millionen Kurzparkzonen-Beanstandungen bearbeitet, 400.000 Beanstandungen nach der Straßenverkehrsordnung.
Seit 1. Oktober 2012 gilt auch im gesamten 15. Bezirk sowie in Teilen der Bezirke 12, 14, 16 und 17 die Parkraumbewirtschaftung.
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